Gesetz über die Erstattung der Kosten der
Börsenaufsichtsbehörde
(Börsenaufsichtskostengesetz)
Vom 24. November 1998
GVBl. I S. 498
§ 1
(1) Die Träger der Börsen haben dem Land Hessen 90 vom Hundert der Kosten, die durch die
Aufsicht über die Börsen entstehen, zu erstatten. Die Kosten werden dem jeweiligen
Träger anteilig nach dem Verwaltungsaufwand der Aufsicht über die einzelnen Börsen
auferlegt.
(2) Von den Kosten, die durch die Aufsicht über die zur Teilnahme am Börsenhandel
zugelassenen Unternehmen entstehen, erstatten
diese 90 vom Hundert durch Zahlung eines
Erstattungsbetrages, der anteilig nach der Anzahl der an der jeweiligen Börse
abgeschlossenen Geschäfte berechnet wird.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 haben die Erstattungspflichtigen auf Anforderung
der Börsenaufsichtsbehörde vierteljährlich im voraus Zahlungen in Höhe der
voraussichtlichen Kosten zu leisten. Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die
Börsenaufsichtsbehörde den endgültigen Erstattungsbetrag fest.
§ 1a
Für börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes gilt § 1
entsprechend.
§ 2
Von den Betroffenen sind gesondert in voller Höhe zu erstatten und auf Verlangen der
Börsenaufsichtsbehörde vorzuschießen Kosten,
1. die auf Grund einer Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems
oder eines solchen Systems einer börsenähnlichen Einrichtung im Sinne des
Börsengesetzes entstehen,
2. die durch die Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der
Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde entstehen,
3. die durch eine Prüfung entstehen, ob eine Einrichtung eine Börse im
Sinne des Börsengesetzes ist, und
4. die durch eine Prüfung entstehen, ob eine Einrichtung eine
börsenähnliche Einrichtung im Sinne des Börsengesetzes ist.
§ 3
(1) Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische
Abschreibungen und Zinsen, soweit diese nicht durch Gebühren auf Grund anderer
Vorschriften abgedeckt sind.
(2) Das Nähere über die Bemessungsgrundlage, das Verfahren der Ermittlung, die
Berechnung, Erhebung und Beitreibung der Erstattungsbeträge bestimmt die für die
Börsenaufsicht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch
Rechtsverordnung.
(3) Die Anfechtungsklage gegen Kostenbescheide nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Werden Zahlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet, findet § 15
des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004
(GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), Anwendung.
§ 4
(1) Erstes Erstattungsjahr ist in den Fällen des § 1a, des § 2 Nr. 1 und 2,
soweit börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes betroffen sind,
und des § 2 Nr. 4 das Jahr 2003, im Übrigen das Jahr 1998. Die Erstattungspflicht besteht für
das genannte Jahr auch
dann, wenn die Voraussetzungen der Erstattungspflicht nicht während des ganzen Jahres
vorlagen.
(2) Das Börsenaufsichtskostengesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I S. 697) wird
aufgehoben.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.