Verordnung über die Erstattung der Kosten der
Börsenaufsicht
(Börsenaufsichtskostenverordnung)
Vom 15. Dezember 1998
GVBl. 1999 I S. 15
Aufgrund des § 3 Abs. 2 des
Börsenaufsichtskostengesetzes vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 498) wird
verordnet:
§ 1
Bemessungsgrundlage
(1) Der Erstattungsbetrag nach § 1 Abs. 2 des
Börsenaufsichtskostengesetzes bemißt sich nach dem Verhältnis der
Anzahl der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte des Erstattungspflichtigen zu der
Gesamtanzahl der an der jeweiligen Börse abgeschlossenen Geschäfte aller
Erstattungspflichtigen. Stornierte Geschäfte werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Börsen teilen der Börsenaufsichtsbehörde auf Verlangen die Anzahl der im
Kalenderjahr an den Börsen abgeschlossenen Geschäfte des jeweiligen
Erstattungspflichtigen mit.
(3) Für die Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlung nach § 1 Abs. 3 des Börsenaufsichtskostengesetzes
wird die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte
herangezogen. Ist dieser Wert nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde als
Bemessungsgrundlage die Hälfte der durchschnittlich von den Erstattungspflichtigen im
vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäfte ansetzen.
(4) Für börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes gelten Abs. 1
bis 3 entsprechend.
§ 2
Zeitraum der Erstattungspflicht
(1) Die Erstattungspflicht nach § 1 des
Börsenaufsichtskostengesetzes besteht für das Kalenderjahr, in dem der
Erstattungspflichtige eine
Genehmigung zum Betrieb einer Börse erhalten hat oder zum Börsenhandel zugelassen
worden ist, auch
dann, wenn die Genehmigung oder Zulassung nicht während des ganzen Kalenderjahres
vorgelegen hat.
(2) Die Börsen haben den Beginn und die Beendigung der Zulassung eines
Erstattungspflichtigen zum Börsenhandel unverzüglich der Börsenaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Die Erstattungspflichtigen haben der Börsenaufsichtsbehörde die Absicht der
Beendigung der Zulassung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Für börsenähnliche Einrichtungen im Sinne des Börsengesetzes gelten Abs. 1
und 2 entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 ist für Betreiber börsenähnlicher
Einrichtungen als Erstattungspflichtige die Aufnahme des Betriebs der
börsenähnlichen Einrichtung maßgebend. Unterliegt eine börsenähnliche
Einrichtung am 1. Februar 2003 der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, so
beginnt die Erstattungspflicht am 1. Februar 2003.
§ 3
Erstattungsbetrag, Überzahlungen
(1) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge der
Vorjahre werden bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten in den Folgejahren
berücksichtigt, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge werden abgesetzt.
(2) Überzahlungen durch Abschlagszahlungen der Erstattungspflichtigen werden bei der
endgültigen Festsetzung des Erstattungsbetrags verrechnet.
§ 4
In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.