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Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Frankfurter Wertpapierbörse

Vom 16. August 1999
GVBl. I S. 393

Aufgrund des § 30 Abs. 8 des Börsengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2683) in Verbindung mit § 2 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar 1995 (GVBl. I S. 8) wird nach Anhörung der Kursmaklerkammer Frankfurt am Main und der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse verordnet:

§ 1


(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler der Frankfurter Wertpapierbörse erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Gebühren für die Vermittlung von Börsengeschäften.


(2) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die Mindestgebühr für ein vermitteltes Börsengeschäft beträgt 0,75 Euro.

 

§ 2


Für die Vermittlung von Börsengeschäften in Aktien, einschließlich der Bezugsrechte, Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titel beträgt die Gebühr 0,8 vom Tausend des Kurswertes.

 

§ 3


(1) Bei festverzinslichen Wertpapieren erfolgt die Festsetzung der Gebühr auf der Grundlage des Nennwertes. Dies gilt nicht für Null-Coupon-Anleihen und Genussscheine, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist.


(2) Die Gebühr beträgt bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenzpreises

bei Nennwerten

bis 25 000 Euro

0,75 vom Tausend des Nennwertes

über 25 000 Euro bis 50 000 Euro

0,4 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 18,75 Euro

über 50 000 Euro bis 125 000 Euro

0,28 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 20,- Euro

über 125 000 Euro bis 250 000 Euro

0,26 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 35,- Euro

über 250 000 Euro bis 500 000 Euro

0, 16 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 65,- Euro

über 500 000 Euro bis 1000 000 Euro

0, 12 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 80,- Euro

über 1000 000 Euro bis 2 500 000 Euro

0,08 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 120,- Euro

über 2 500 000 Euro

0,06 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 200,- Euro.


(3) Bei Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist, berechnet sich die Gebühr entsprechend Abs. 2 auf der Grundlage des Kurswertes des Geschäfts.


(4) Den nach Abs. 2 zur Berechnung des Nennwertes jeweils zugrunde zu legenden Devisenreferenzpreis bestimmt die Kursmaklerkammer.

 

§ 4


Die Gebührensätze sind von der Kursmaklerkammer Frankfurt am Main zu veröffentlichen.

 

§ 5


Gläubiger der Gebühren ist die Kursmaklerin oder der Kursmakler, die oder der das gebührenpflichtige Geschäft vermittelt hat.

 

§ 6


(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch die Kursmaklerin oder den Kursmakler veranlasst hat, schuldet je eine Gebühr.


(2) Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebühr durch eine der Kursmaklerin oder dem Kursmakler gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.

 

§ 7


Die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Frankfurter Wertpapierbörse vom 1. Juni 1978 (GVBl. I S 411), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 1992 (GVBl. I S. 158), wird aufgehoben.

 

§ 8


Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Sie tritt am 1. September 2004 außer Kraft.

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