Gebührenordnung für die Tätigkeit der
Kursmaklerinnen und Kursmakler an der Frankfurter Wertpapierbörse
Vom 16. August 1999
GVBl. I S. 393
Aufgrund des § 30 Abs. 8 des Börsengesetzes in der Fassung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2683) in Verbindung mit § 2 Nr. 4 der Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 4. Januar 1995 (GVBl. I S. 8)
wird nach Anhörung der Kursmaklerkammer Frankfurt am Main und der Geschäftsführung der
Frankfurter Wertpapierbörse verordnet:
§ 1
(1) Die Kursmaklerinnen und Kursmakler der Frankfurter Wertpapierbörse erheben auf der
Grundlage der folgenden Vorschriften Gebühren für die Vermittlung von
Börsengeschäften.
(2) Die Gebühren sind Höchstgebühren. Die Mindestgebühr für ein vermitteltes
Börsengeschäft beträgt 0,75 Euro.
§ 2
Für die Vermittlung von Börsengeschäften in Aktien, einschließlich der Bezugsrechte,
Optionsscheine und sonstigen stücknotierten Titel beträgt die Gebühr 0,8 vom Tausend
des Kurswertes.
§ 3
(1) Bei festverzinslichen Wertpapieren erfolgt die Festsetzung der Gebühr auf der
Grundlage des Nennwertes. Dies gilt nicht für Null-Coupon-Anleihen und Genussscheine, bei
denen eine Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist.
(2) Die Gebühr beträgt bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark
lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro zum Konversionsfaktor
und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro
auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenzpreises
bei Nennwerten
bis 25 000 Euro
0,75 vom Tausend des Nennwertes
über 25 000 Euro bis 50 000 Euro
0,4 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 18,75 Euro
über 50 000 Euro bis 125 000 Euro
0,28 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 20,- Euro
über 125 000 Euro bis 250 000 Euro
0,26 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 35,- Euro
über 250 000 Euro bis 500 000 Euro
0, 16 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 65,- Euro
über 500 000 Euro bis 1000 000 Euro
0, 12 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 80,- Euro
über 1000 000 Euro bis 2 500 000 Euro
0,08 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 120,- Euro
über 2 500 000 Euro
0,06 vom Tausend des Nennwertes, mindestens aber 200,- Euro.
(3) Bei Null-Coupon-Anleihen (Zero-Bonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine
Gebührenfestsetzung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist, berechnet sich
die Gebühr entsprechend Abs. 2 auf der Grundlage des Kurswertes des Geschäfts.
(4) Den nach Abs. 2 zur Berechnung des Nennwertes jeweils zugrunde zu legenden
Devisenreferenzpreis bestimmt die Kursmaklerkammer.
§ 4
Die Gebührensätze sind von der Kursmaklerkammer Frankfurt am Main zu veröffentlichen.
§ 5
Gläubiger der Gebühren ist die Kursmaklerin oder der Kursmakler, die oder der das
gebührenpflichtige Geschäft vermittelt hat.
§ 6
(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch die
Kursmaklerin oder den Kursmakler veranlasst hat, schuldet je eine Gebühr.
(2) Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebühr durch eine der Kursmaklerin oder dem
Kursmakler gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.
§ 7
Die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler an der Frankfurter
Wertpapierbörse vom 1. Juni 1978 (GVBl. I S
411), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 1992 (GVBl. I
S. 158), wird aufgehoben.
§ 8
Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Sie tritt am 1. September 2004
außer Kraft.