Gesetz betreffen die Einziehung der Renten der
Preußischen Landesrentenbank
Vom 23. Juni 1933
Preuß. Gesetzsamml. S. 222
(Art. I)
Artikel II
Die der Preußischen Landesrentenbank zustehenden aufgewerteten Rentenbankrenten sind mit
Ausnahme der Fälle des § 7 Abs. 1 der Ersten Verordnung über die Aufwertung
von Ansprüchen aus Rentenbriefen der Rentenbanken vom 9. Februar 1926 (Gesetzsamml.
S. 45) in vierteljährigen Teilbeträgen am fünfzehnten des zweiten Monats in jedem
Vierteljahre fällig und an die Staatliche Kreiskasse zu entrichten; die Erhebung erfolgt
durch die Staatliche Kreiskasse. Die zuständigen Minister können eine andere Regelung
treffen. Soweit es sich um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen handelt,
können die Verrichtungen der Vollstreckungsbehörde im einzelnen Falle von dem Vorsteher
des Kulturamts übernommen werden; die näheren Weisungen wegen der Durchführung der
Zwangsvollstreckung erteilt der Vorstand der Landesrentenbank.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1933 ... in Kraft.