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§ 1

Sparkassen- und Giroverband


(1) Dem durch Beschluß der Organe des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes (Sitz Darmstadt) und des Sparkassen- und Giroverbandes für Hessen-Nassau (Sitz Kassel) vom 24. April 1946 gebildeten "Hessischen Sparkassen- und Giroverband" werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Mitglieder des Verbandes sind die in Hessen ansässigen öffentlich-rechtlichen Sparkassen und ihre kommunalen Gewährträger; soweit außerhalb des Landes Hessen ansässige Sparkassen und Gewährträger dem Verbande angehören, bleibt die Mitgliedschaft unberührt.


(2) Aufbau, Aufgaben und Befugnisse des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes bestimmen sich nach einer Verbandssatzung, die sich der Verband durch seine Mitgliederversammlung zu geben hat. Die Verbandssatzung muß von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bis dahin gilt die bisherige Satzung weiter.


(3) Die Staatsaufsicht über den Verband führt der für die Sparkassenaufsicht zuständige Minister. Er hat dafür zu sorgen, daß die Geschäftsführung des Verbandes mit Gesetz und Satzung im Einklang steht; er kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.

     

 

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