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§ 19

Satzung


(1) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihr Geschäftsgebiet werden durch Satzung geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden von den Gewährträgern beschlossen. Die Satzungen können vorsehen, daß Satzungsänderungen von der Gewährträgerversammlung beschlossen werden.


(2) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

     

 

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