§ 19
Satzung
(1) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihr Geschäftsgebiet werden durch
Satzung geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen werden von den Gewährträgern
beschlossen. Die Satzungen können vorsehen, daß Satzungsänderungen von der
Gewährträgerversammlung beschlossen werden.
(2) Die Satzungen und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und
sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.