§ 9
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bank übt das für die Sparkassenaufsicht zuständige
Ministerium aus. Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um
den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen
Vorschriften zu halten.
(2) Die Beleihungsgrundsätze für das Realkreditgeschäft sind durch die
Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Bank
unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern
sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß der Verwaltungsrat zur
Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen wird.
(4) Die Kosten der Aufsichtsbehörde sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder sonstige
Erstattungen gedeckt sind, dem Land Hessen durch die Bank zu achtzig vom Hundert zu
erstatten.
(5) Zur Überwachung der Deckung für die Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
der Bank kann die Aufsichtsbehörde einen Treuhänder bestellen. Dieser erhält von der
Aufsichtsbehörde eine angemessene Vergütung, die der Staatskasse durch die Bank zu
erstatten ist.