



Gesetz zur Überleitung der
Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV
SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen
Vom 18. Dezember 2003
GVBl. I S. 497
§ 1
(1) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt
Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung,
die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, die Zusatzversorgungskasse für
die Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel oder die
Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel
wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der
Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt waren oder deren
Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Kassel zu einem
späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV
SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der
Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel.
(2) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt
Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung,
die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau oder die Zusatzversorgungskasse für
die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden wahrgenommen haben und die bis
zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt oder
der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden waren oder deren
Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Wiesbaden zu
einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der
SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte
der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden.
(3) Die Beamten, die bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das
Handelsregister Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung erfüllt haben, nehmen
weiterhin Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw.
deren Rechtsnachfolger nach Maßgabe näherer Vereinbarungen wahr. Hierzu wird
ihnen eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei der SV SparkassenVersicherung
als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zugewiesen. Für diese Beamten
kann bei der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck und der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau jeweils eine gesonderte Behörde als
eigene Dienststelle gebildet werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten bezogen auf ihre frühere Beschäftigung
entsprechend für die Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung
Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen.
(5) § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 2
Die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. ihre Rechtsnachfolger
erstatten der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck sowie der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Aufwand aus den Dienstverhältnissen
der Beamten, denen eine Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft zugewiesen wurde,
sowie den Aufwand für die Versorgungsempfänger, die Aufgaben der Rechtsvorgänger
der Aktiengesellschaft wahrgenommen haben, und stellen sie vollständig von der
Haftung für Besoldungs-, Versorgungs- und sonstige Zahlungspflichten aus den
Dienst- und Versorgungsverhältnissen frei.
§ 3
Der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck und der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau wird Dienstherrnfähigkeit zuerkannt.
§ 4
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.


