



Hessisches
Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz
(HVAG)
Vom 15. November 2007
GVBl. I S. 782
Verkündet am 28. November 2007
§ 1
(1) Die Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen außerhalb der Sozialversicherung und die oberste
Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen übt, soweit sie dem
Land zusteht, das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium aus. Die
Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die
Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, die Zusatzversorgungskasse
der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die
Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden
(kommunale Zusatzversorgungskassen) unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen
Ministeriums nach Satz 1.
(2) Die Versicherungsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen übt das
Regierungspräsidium Darmstadt aus.
§ 2
(1) Für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt und die kommunalen
Zusatzversorgungskassen (Kassen) gelten § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2, zudem § 7 Abs.
2, § 7a Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 11a, 13, 14, 54 und 54d, § 55 Abs. 1
und 2, §§ 55a, 55b, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 83a, 86, 87, 88, 89, 89a und
123a sowie § 156 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai
2007 (BGBl. I S. 923), entsprechend.
(2) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der
Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband
einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die
Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden
Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf vom Hundert der
Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel vom Hundert der
versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese
Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.
§ 3
(1) Die Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz entstehen, sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde von
den Versicherungseinrichtungen zu erstatten.
(2) Die im Rahmen der Aufsicht über öffentlich-rechtliche
Versicherungsunternehmen entstehenden Aufsichtskosten werden auf die einzelnen
Versicherungsunternehmen umgelegt. Der Gesamterstattungsbetrag soll neun Zehntel
der jährlichen Kosten der Aufsicht nach Abs. 1 decken. Der auf das einzelne
Versicherungsunternehmen entfallende Erstattungsbetrag darf ein Tausendstel der
nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden
jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens aus Bruttoprämien, Beiträgen,
Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte)
nicht überschreiten. Die Höhe des Erstattungsbetrages des einzelnen
Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den
Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen. Die
zuständige Behörde setzt die Erstattungsbeträge nachträglich jährlich fest und
fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei.
(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Ausübung der Versicherungsaufsicht über
private Versicherungsunternehmen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach
Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar
2004 (GVBI. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229),
zu erheben.
§ 4
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 und 144a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist im Rahmen der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen das
Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 5
Es werden aufgehoben:
1. das Hessische
Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz vom 20. Juni 2002
(GVBl. I S. 342, 361) ,
2. die
Verordnung zur Übertragung der Versicherungsaufsicht über private
Versicherungsunternehmen vom 8. Juli 2002 (GVBl. I S. 398) und
3. die
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 144a und 145 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672,
682) , geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562).
§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


