Hessische Verordnung über die interne Rechnungslegung
von Versicherungsunternehmen
Vom 19. Juli 1995
GVBl. I S. 453
Auf Grund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die interne
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 29. März 1995 (GVBl. I
S. 169) wird im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
verordnet:
§ 1
Interner Bericht öffentlich-rechtlicher
Versicherungsunternehmen
(1) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes
unterliegen, haben bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in
einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) einzureichen.
(2) Die Berichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung mit einem
bestimmungsgemäß sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten
Wirkungskreis richtet sich nach den für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
geltenden Vorschriften.
§ 2
Interner Bericht kleinerer Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1
Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch Aufsichtsbehörden des
Landes unterliegen und nicht nach § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der
laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben den nach der Verordnung über die
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378)
aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Zusätzlich haben diese Versicherungsvereine
die Nachweisung 103, die Muster 2 bis 6 entsprechend der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen, die in § 18 dieser Verordnung genannten formlosen Erläuterungen
sowie die in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Nr. 3 und Abs. 2
dieser Verordnung genannten sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen.
(2) Daneben haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1
Nr. 1 und 2, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1
Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 und Schaden- und
Unfallversicherungen entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung
mit § 28 Nr. 3 der Verordnung über die Berichterstattung von
Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
formgebundene Erläuterungen zu erstellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Unterlagen sind in doppelter Ausfertigung einen
Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens neun Monate
nach Schluß des Geschäftsjahres, bei der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde
einzureichen.
§ 3
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung ist erstmals für die Rechnungslegung über das nach dem 31. Dezember
1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) ...
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.