§ 1
Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der SV Sparkassen-Versicherung -Öffentliche
Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - (nachstehend Anstalt genannt), die am
Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge
strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen
oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die voraussichtlich nicht länger als sechs
Monate beschäftigt werden sowie Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten
unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.