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§ 1

Wahlberechtigung


(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der SV Sparkassen-Versicherung -Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - (nachstehend Anstalt genannt), die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.


(2) Nicht wahlberechtigt sind Bedienstete, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden sowie Bedienstete, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

     

 

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