§ 9
Briefliche Stimmabgabe
(1) Bediensteten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich
abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die Wahlvorschläge, den Stimmzettel und den
Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und
als Absender den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Bediensteten sowie
den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Der Wahlvorstand kann für alle Bediensteten bestimmter Betriebsstätten briefliche
Stimmabgabe anordnen.
(3) Die Abgabe der Stimme erfolgt in der Weise, daß der Wahlumschlag, in den der
Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den
Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe
vorliegt.