Gesetz über die Förderung rationeller und
umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen
(Hessisches Energiegesetz)
Vom 25. Mai 1990
GVBl. I S. 174
§ 1
Ziele des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient der Förderung der rationellen und umweltverträglichen
Energienutzung im Land Hessen. Seine Maßnahmen leisten einen Beitrag zu einer
gesamtwirtschaftlich preiswürdigen und sicheren Erzeugung und Verwendung von Energie.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 2
Rationelle Energienutzung in landeseigenen Gebäuden und
Einrichtungen
(1) Bei der Errichtung, Erweiterung, Sanierung oder bei sonstigen für die Energienutzung
wesentlichen Veränderungen von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen des Landes sind alle
nach dem Stand der Technik möglichen Maßnahmen durchzuführen, die einen langfristig
wirtschaftlichen, sparsamen und umweltschonenden Einsatz nichterneuerbarer
Primärenergieträger bei der Nutzung der Gebäude gewährleisten. Dabei ist auf ein
Zusammenwirken aller für den Energieverbrauch bedeutsamen Umstände sowie auf eine
mögliche Nutzung erneuerbarer Energien zu achten. Die sich hieraus ergebenden baulichen,
technischen und betrieblichen Anforderungen werden durch Richtlinien festgelegt.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 soll ein Energiekonzept im Sinne des § 7 Abs. 1
zugrunde liegen.
§ 3
Rationelle Energienutzung in mit öffentlichen Mitteln
geförderten Gebäuden und Einrichtungen
Die Bewilligung öffentlicher Mittel des Landes für Vorhaben im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 von Stellen außerhalb der Landesverwaltung kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden, die auf eine Erfüllung der Anforderungen des § 2 Abs. 1 auch
für diese Vorhaben hinwirken.
§ 4
Förderung der rationellen Energienutzung im
Wohnungsbestand
Das Land fördert auf Antrag Investitionen im Wohnungsbestand, die den Verbrauch
nichterneuerbarer Primärenergieträger für Raumheizung und Warmwasserbereitung
vermindern.
§ 5
Förderung von Energienutzungsanlagen
(1) Das Land fördert auf Antrag Investitionen in Anlagen und Einrichtungen zur sparsamen
und umweltverträglichen Energienutzung und zur Nutzung erneuerbarer und vergleichbarer
Energiequellen. Die Förderung erfolgt durch Investitionszuschüsse. In geeigneten Fällen
kann die Förderung auch durch Gewährung von Bürgschaften oder durch kreditverbilligende
Maßnahmen erfolgen.
(2) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, daß die Anlagen besonderen,
in einer Richtlinie festzulegenden Umweltanforderungen genügen.
(3) Geförderten Maßnahmen soll ein Energiekonzept im Sinne des § 7 Abs. 1
zugrunde liegen.
§ 6
Förderung von Energietechnologien
Das Land fördert Forschung und Entwicklung sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen im
Energiebereich im Rahmen eines Energie-Technologie-Programmes. Gegenstand des
Förderprogrammes sind Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung
erneuerbarer Energiequellen.
§ 7
Förderung von Energiekonzepten
(1) Das Land fördert auf Antrag durch Zuschüsse die Entwicklung und Aufstellung von
Konzepten zur Energieeinsparung und für Alternativen zur Bereitstellung von Nutzenergie
für Gebäude, sonstige Einrichtungen oder Anlagen sowie für einzelne Siedlungsgebiete
(objektbezogene Energiekonzepte).
(2) Gefördert werden können auch Energiekonzepte für ein Gemeindegebiet, ein
Versorgungsgebiet oder das Gebiet eines Landkreises sowie für Teile dieser Gebiete
(örtliche oder regionale Energiekonzepte), wenn diese Konzepte für die Umsetzung
bestehender oder die Aufstellung künftiger objektbezogener Energiekonzepte oder aus
anderen Gründen sinnvoll sind.
(3) Gefördert werden können Energiekonzepte von Gemeinden, Gemeindeverbänden und von
Unternehmen, die Energieversorgung betreiben oder aufnehmen wollen.
§ 8
Energieberatung
Das Land unterstützt die Beratung über Möglichkeiten zur rationellen und
umweltverträglichen Energienutzung. Einrichtungen und Maßnahmen zur Energieberatung
können auf Antrag durch Zuschüsse gefördert werden.
§ 9
Energiebericht
Die Landesregierung berichtet im Rahmen eines Energieberichts alle zwei Jahre über die
energiewirtschaftliche Situation und über energiepolitisch wichtige Vorgänge,
insbesondere über die Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes und deren Ergebnisse.
§ 10
Richtlinien
(1) Die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere die besonderen Umweltanforderungen nach § 5 Abs. 2 sowie
die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 für Vorhaben nach §§ 2 und 3,
werden in Richtlinien festgelegt.
(2) Die Richtlinien nach § 2 Abs. 1 Satz 3 werden von dem für Energie
zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für
Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen Ministerium erlassen.
(3) Die Richtlinien für Maßnahmen nach § 3, soweit der geförderte Wohnungsbau
betroffen ist, sowie für die Maßnahmen nach § 4 werden von dem für Wohnungsbau
und Bauwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen
Ministerium und dem Ministerium der Finanzen erlassen. Soweit der geförderte Wohnungsbau
nicht betroffen ist, werden die Richtlinien für Maßnahmen nach § 3 von dem für
Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und den
jeweils zuständigen Fachministerien erlassen.
(4) Die Richtlinien für Maßnahmen und Vorhaben nach den §§ 5 bis 8 werden von dem
für Energie zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und
dem für Umwelt zuständigen Ministerium, für Maßnahmen und Vorhaben nach § 6
darüber hinaus im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium
erlassen. Darüber hinaus werden die Richtlinien, soweit der geförderte Wohnungsbau
betroffen ist, im Einvernehmen mit dem für Wohnungsbau und Bauwesen zuständigen
Ministerium und, soweit sie eine Förderung von Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft
vorsehen, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium erlassen.
(5) Das Energie-Technologie-Programm wird von dem für Energie zuständigen Ministerium im
Einvernehmen mit den für Wissenschaft und für Wirtschaft zuständigen Ministerien
aufgestellt.
(6) Die Richtlinien werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
§ 11
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.