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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Vom 6. Juli 1998
GVBl. I S. 283

Auf Grund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird verordnet:

§ 1


(1) Soweit die Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Land obliegt, ist zuständige Behörde

1. für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 11a, der Festsetzung der Entschädigung nach § 11b Abs. 3 und die Zulässigkeit der Enteignung nach § 12 das Regierungspräsidium,

2. für den Vollzug der Vorschriften über die Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung nach § 15 in Verbindung mit § 14 das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium,

3. im übrigen das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium.


(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes ist die in Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Behörde.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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