außer Kraft infolge
Zeitablauf
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
Energiewirtschaftsgesetz
Vom 6. Juli 1998
GVBl. I S. 283
Auf Grund des
§ 1
Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I
S. 98), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), wird verordnet:
§ 1
(1) Soweit die Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Land
obliegt, ist zuständige Behörde
1. für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 11a, der
Festsetzung der Entschädigung nach § 11b Abs. 3 und die Zulässigkeit der
Enteignung nach § 12 das Regierungspräsidium,
2. für den Vollzug der Vorschriften über die Konzessionsabgaben für die
Wasserversorgung nach § 15 in Verbindung mit § 14 das für Wasserwirtschaft
zuständige Ministerium,
3. im übrigen das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes ist die in Abs. 1 Nr. 3
bezeichnete Behörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.