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Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

Vom 17. Dezember 1998
GVBl. I S. 562, 575


§ 1


(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.


(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes zuständig.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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