Gesetz über Zuständigkeiten nach dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Vom 17.
Dezember 1998
GVBl. I S. 562, 575
§ 1
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), geändert durch Gesetz vom 13. August 1997 (BGBl. I
S. 2038), und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der
in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
(2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind auch für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
zuständig.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.