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§ 1

Rechtsnatur und Errichtung


(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeinde und ein Gemeindeverband (Gemeinschaftssparkasse) oder ein kommunaler Zweckverband (Zweckverbandssparkasse) ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.


(2) Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des § 18 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546) oder kommunale Zweckverbände können neue Sparkassen errichten; Stiftungen oder rechtsfähige Vereine, die eine Sparkasse betreiben, können auf ihren Antrag nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde - unbeschadet der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - Mitglied eines kommunalen Zweckverbandes werden. Die Errichtung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.


(3) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Zweigstellen errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Trägers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde; die andere Sparkasse ist vorher zu hören. Die Errichtung nach Satz 2 setzt voraus, daß die Zweigstelle in dem bereits bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.


(4) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Trägers oder der Träger beschließen, dass ausschließlich zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Übertragung von Sparkassen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen, Sparkassen mit Sitz in Hessen, kommunale Träger nach Abs. 1, die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - oder eine Sparkassen-Holding öffentlich-rechtliche Trägeranteile gebildet werden. Im Rahmen der Übertragung auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung sind die Trägeranteile als Stiftungsvermögen der Stiftung festzulegen. Das Stiftungsvermögen ist auf Dauer an den Stiftungszweck gebunden. Das Stiftungsvermögen und die Trägeranteile dürfen weder vom kommunalen Träger noch von der Aufsichtsbehörde für andere Zwecke eingesetzt werden; Übertragungen nach Satz 1 bleiben unberührt.

    

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