(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeinde und
ein Gemeindeverband (Gemeinschaftssparkasse) oder ein kommunaler Zweckverband
(Zweckverbandssparkasse) ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des
§ 18 Abs.
4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546) oder kommunale Zweckverbände können neue Sparkassen
errichten; Stiftungen oder rechtsfähige Vereine, die eine Sparkasse betreiben, können
auf ihren Antrag nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes
Hessen-Thüringen mit
Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde - unbeschadet der Zuständigkeiten
der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - Mitglied
eines kommunalen Zweckverbandes werden. Die Errichtung der Sparkasse bedarf der
Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der
Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse
Rechtsfähigkeit.
(3) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Zweigstellen errichten. Die
Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Trägers oder im Gebiet
des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde;
die andere Sparkasse ist vorher zu hören. Die Errichtung nach Satz 2 setzt voraus, daß die Zweigstelle in dem bereits bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsbereich der
Sparkasse liegen würde.