(1) Sparkassen können vereinigt werden durch
1. Übertragung des Vermögens einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse
(Vereinigung durch Aufnahme) oder
2. Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich
vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).
Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte und der
Vorstände der Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch
übereinstimmende Beschlüsse der Träger. Die Beschlüsse bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Wird die Vereinigung nach Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres wirksam, können
die Träger bestimmen, dass bei der Übertragung des Vermögens steuer- und
handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar
vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zugrunde gelegt wird. Dies setzt
voraus, dass die Bilanz zu einem höchstens acht Monate vor dem Antrag auf
Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt ist. Während
des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten
alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung der vereinigten Sparkasse
vorgenommen.
(3) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes zur Erhaltung oder Schaffung
der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse von Bevölkerung
und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden
und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluß von Vereinbarungen
über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und
Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband
Hessen-Thüringen sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist
nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die
Aufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem
Sparkassenzweckverband und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung. Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Rechtsänderungen auf Grund der Abs. 1 und 3 werden von Gebühren befreit, die
das Land Hessen und öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes erheben. Die
Befreiung gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.