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§ 17d

Organstruktur bei Bildung einer Trägerversammlung


(1) In den Verträgen nach § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 kann die Bildung einer Trägerversammlung vorgesehen werden. Sie ist die Vertretung der Träger. Wird eine Trägerversammlung gebildet, gelten die nachstehenden Vorschriften.


(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für

1. die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,

2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter mit Sitz und Stimme, zur Berufung des Vorstandsvorsitzenden sowie zur Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall nach § 8 Abs. 4 und 5,

3. den Erlass und die Änderung der Satzung nach § 10,

4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung nach § 15 und § 16 Abs. 3,

5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen nach § 17 sowie

6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse nach § 19.

Die Aufgaben des Verwaltungsrates bleiben unberührt.


(3) Jeder Träger entsendet mindestens einen, im Falle kommunaler Träger mindestens fünf Vertreter in die Trägerversammlung. Die Vertreter kommunaler Träger werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt; § 5b Abs. 2 gilt entsprechend. Das Stimmrecht in der Trägerversammlung richtet sich nach den Trägeranteilen. Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung der Sparkasse.


(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, weiteren sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die weiteren sachkundigen Mitglieder werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Sparkasse beteiligten Trägers entspricht. Die weiteren sachkundigen Mitglieder können dem Träger, dessen Träger oder Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören.


(5) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1 kann, insbesondere bei vollständiger oder mehrheitlicher Übertragung der Sparkasse, vereinbart werden, dass

1. die Trägerversammlung als eines der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers wählen soll;

2. die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers erfolgen soll.

Übertragen mehrere Träger ihre Sparkasse vollständig oder mehrheitlich oder wird eine Zweckverbandssparkasse vollständig übertragen, so gilt Satz 1 entsprechend für einen der Vorsitzenden der Verwaltungen der übertragenden Träger oder Verbandsmitglieder oder eines anderen Trägers. In den Fällen nach Satz 1 und 2 kann auch vereinbart werden, dass als Stellvertreter im Verhinderungsfall jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verwaltung im Hauptamt gewählt werden soll.


(6) Die Trägerversammlung kann binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übertragung der Sparkasse beschließen, dass

1. bei Fortbestehen des bisherigen Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse weitere Mitglieder des Verwaltungsrates für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates hinzugewählt werden,

2. die oder einzelne weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ihr Amt vorzeitig beenden und für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse neu gewählt werden oder dass

3. der Verwaltungsrat der übertragenen Sparkasse insgesamt aufgelöst und neu gewählt wird.

Die erhöhte Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    

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