(1) In den Verträgen nach § 17a Abs. 1 und
§ 17b Abs. 1 kann die Bildung einer Trägerversammlung
vorgesehen werden. Sie ist die Vertretung der Träger. Wird eine
Trägerversammlung gebildet, gelten die nachstehenden Vorschriften.
(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für
1. die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der
weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,
2. die
Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und
Stellvertreter mit Sitz und Stimme, zur Berufung des Vorstandsvorsitzenden
sowie zur Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall nach
§ 8 Abs. 4 und 5,
3. den Erlass und
die Änderung der Satzung nach § 10,
4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die
Gewinnabführung nach § 15 und
§ 16 Abs. 3,
5. den Beschluss über die Vereinigung von
Sparkassen nach § 17 sowie
6. den
Beschluss über die Auflösung der Sparkasse nach § 19.
Die Aufgaben des Verwaltungsrates bleiben unberührt.
(3) Jeder Träger entsendet mindestens einen, im Falle kommunaler Träger
mindestens fünf Vertreter in die Trägerversammlung. Die Vertreter kommunaler
Träger werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt;
§ 5b Abs. 2 gilt entsprechend. Das Stimmrecht in der
Trägerversammlung richtet sich nach den Trägeranteilen. Die Vertreter jedes
Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die
Mehrheit der entsandten Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme
abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere
regelt die Satzung der Sparkasse.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, weiteren sachkundigen
Mitgliedern und Dienstkräften. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend Abweichendes
bestimmt wird. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die weiteren
sachkundigen Mitglieder werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode
gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des
Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Sparkasse beteiligten Trägers
entspricht. Die weiteren sachkundigen Mitglieder können dem Träger, dessen
Träger oder Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören.
(5) Im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 17a Abs.
1 und § 17b Abs. 1 kann, insbesondere bei
vollständiger oder mehrheitlicher Übertragung der Sparkasse, vereinbart werden,
dass
1. die Trägerversammlung als eines der weiteren sachkundigen
Mitglieder des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Verwaltung des
übertragenden oder eines anderen Trägers wählen soll;
2. die
Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse im Benehmen mit dem Vorsitzenden der
Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers erfolgen soll.
Übertragen mehrere Träger ihre Sparkasse vollständig oder
mehrheitlich oder wird eine Zweckverbandssparkasse vollständig übertragen, so
gilt Satz 1 entsprechend für einen der Vorsitzenden der Verwaltungen der
übertragenden Träger oder Verbandsmitglieder oder eines anderen Trägers. In den
Fällen nach Satz 1 und 2 kann auch vereinbart werden, dass als Stellvertreter im
Verhinderungsfall jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verwaltung im
Hauptamt gewählt werden soll.
(6) Die Trägerversammlung kann binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der
Übertragung der Sparkasse beschließen, dass
1. bei Fortbestehen des bisherigen Verwaltungsrates der
übertragenen Sparkasse weitere Mitglieder des Verwaltungsrates für die
restliche Laufzeit des Verwaltungsrates hinzugewählt werden,
2. die oder einzelne weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates
oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ihr Amt vorzeitig beenden und für
die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates der übertragenen Sparkasse neu
gewählt werden oder dass
3. der Verwaltungsrat der
übertragenen Sparkasse insgesamt aufgelöst und neu gewählt wird.
Die erhöhte Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach
Satz 1 Nr. 1 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.