Über die Auflösung der Sparkassen beschließt die Vertretungskörperschaft des
Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Sparkassen- und
Giroverband Hessen-Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten
Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der
Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.