§ 2
Aufgaben
(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende
Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen,
insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigen im
Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung. Sie fördern
die kommunalen Belange insbesondere im wirtschaftlichen, regionalpolitischen,
sozialen und kulturellen Bereich.
(2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen
der Vermögensbildung, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer
Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der
öffentlichen Hand.
(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der
S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.
(4) Die Sparkassen sollen nach Maßgabe der Mustersatzung jeder Einwohnerin und
jedem Einwohner im Gebiet ihres Trägers auf Verlangen ein Girokonto auf
Guthabenbasis einrichten.
(5) Die Sparkassen sind grundsätzlich verpflichtet, jede Existenzgründerin und
jeden Existenzgründer im Gebiet ihres Trägers zu beraten. Sie betreuen bei dem
Zugang zu Förderkrediten und kooperieren mit den Förderbanken von Land und Bund.
(6) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen
Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist
nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.