(1) Die Sparkassen stehen unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das
Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen
zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörden üben in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre
Befugnisse im Benehmen mit den Kommunalaufsichtsbehörden aus; sie können sich der
Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen bedienen.
(3) Die Aufsicht soll sicherstellen, daß die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und
den auf Grund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen verwaltet werden.
Sie soll so gehandhabt werden, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreude der
Sparkassen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Nach der Satzung nicht zulässige Geschäfte bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Solche Geschäfte können allgemein durch die oberste Aufsichtsbehörde
genehmigt werden.
(5) Die oberste Aufsichtsbehörde kann erlassen:
1. Beleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft,
2. Richtlinien für die Vergütung und Versorgung der angestellten
Vorstandsmitglieder,
3. Richtlinien über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Ersatz
des Verdienstausfalles an die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie
von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Vorstandes, an die Leiter von
Zweigstellen und an sonstige Bedienstete, denen auf Grund ihrer marktbezogenen Tätigkeit
ein erhöhter Aufwand entsteht,
4. Richtlinien über die Gewährung von Spenden der Sparkasse für dem
gemeinen Nutzen dienende Zwecke.
Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen erlässt
Grundsätze und Richtlinien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, wenn und soweit die oberste
Sparkassenaufsichtsbehörde von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse
unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und
schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an
den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen; sie kann auch verlangen, daß der
Verwaltungsrat zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen wird.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die
das Recht verletzen, aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund derartiger
Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(8) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht,
so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das
Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr
gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das
Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Dritten
durchführen lassen.
(9) Wenn und solange der ordnungsmäßige Gang der Verwaltung der Sparkasse es erfordert
und die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Abs. 6 bis 8 nicht ausreichen, kann die
Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse
oder eines ihrer Organe auf Kosten der Sparkasse wahrnehmen.