zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

              

§ 20a

Übertragung von Anteilen


(1) Anteile am Stammkapital können vollständig oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Errichtungsträger im Sinne des
§ 1 Abs. 1 und auf Sparkassen mit Sitz in Hessen sowie auf die Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale – übertragen werden, wenn dies den geschäftspolitischen Interessen der Sparkasse dient, deren Anteile übertragen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verlangen, dass Träger von Sparkassen Stammkapital bilden, erwerben oder veräußern. Soweit Anteile nach Satz 1 übertragen werden, gehen zugleich die Trägerstellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Übertragung lässt die in § 32 geregelte Haftung der in § 1 Abs. 1 genannten Träger unberührt.


(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des zu übertragenden Stammkapitalanteils sowie der Zeitpunkt des Übergangs zu regeln; darüber hinaus können die Art und Höhe eines Wertausgleichs vereinbart werden.


(3) Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. Die Sparkasse gibt den Zeitpunkt der Übertragung und die Höhe des übertragenen Stammkapitalanteils im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.


(4) Für Sparkassen, deren Anteile nach Abs. 1 übertragen wurden, sowie für deren Träger gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht in §§ 20a und
20b Abweichendes geregelt ist.

    

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der