(1) Anteile am Stammkapital können vollständig oder teilweise durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Errichtungsträger im Sinne des
§ 1 Abs. 1 und
auf Sparkassen mit Sitz in Hessen sowie auf die Landesbank Hessen-Thüringen –
Girozentrale – übertragen werden, wenn dies den geschäftspolitischen Interessen
der Sparkasse dient, deren Anteile übertragen werden. Die
Kommunalaufsichtsbehörden sind nicht befugt, im Rahmen der Aufsicht über die
Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verlangen, dass Träger
von Sparkassen Stammkapital bilden, erwerben oder veräußern. Soweit Anteile nach
Satz 1 übertragen werden, gehen zugleich die Trägerstellung und die hiermit
verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Übertragung lässt die in
§ 32
geregelte Haftung der in § 1 Abs. 1 genannten Träger unberührt.
(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des zu
übertragenden Stammkapitalanteils sowie der Zeitpunkt des Übergangs zu regeln;
darüber hinaus können die Art und Höhe eines Wertausgleichs vereinbart werden.
(3) Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Sparkassen- und
Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. Die Sparkasse gibt den Zeitpunkt der
Übertragung und die Höhe des übertragenen Stammkapitalanteils im Staatsanzeiger
für das Land Hessen bekannt.
(4) Für Sparkassen, deren Anteile nach Abs. 1 übertragen wurden, sowie für deren
Träger gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, sofern nicht in §§ 20a und
20b
Abweichendes geregelt ist.