) unberührt; unberührt bleiben
insbesondere die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsbereich der
Nassauischen Sparkasse.
(2) Mit dem Übergang der Gewährträgerschaft für die Nassauische Sparkasse vom Land
Hessen auf einen Zweckverband gelten für die Nassauische Sparkasse das Hessische
Sparkassengesetz und die sonstigen Vorschriften für die Sparkassen, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für die Errichtung von Zweigstellen der Nassauischen Sparkasse in ihrem beim
Übergang der Gewährträgerschaft bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsgebiet gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht. § 1
Abs. 3 Satz 2 ist auch nicht auf die Errichtung einer Zweigstelle durch eine
andere Sparkasse im Trägergebiet der Nassauischen Sparkasse anzuwenden, soweit die
Zweigstelle im eigenen satzungsmäßigen Geschäftsgebiet der Sparkasse liegen würde.
(4) Der Verwaltungsrat der Nassauischen Sparkasse kann bis zu siebenundzwanzig Mitglieder
umfassen. Er kann nach Maßgabe der Satzung Aufgaben zur abschließenden Entscheidung auf
Ausschüsse übertragen.
(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.