zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 29

Geltung von Bestimmungen


(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, bleiben das preuß. Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869 (
Preuß. Gesetzsamml. S. 1288) und das preuß. Gesetz betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 90) vom 26. April 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 48) unberührt; unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsbereich der Nassauischen Sparkasse.


(2) Mit dem Übergang der Gewährträgerschaft für die Nassauische Sparkasse vom Land Hessen auf einen Zweckverband gelten für die Nassauische Sparkasse das Hessische Sparkassengesetz und die sonstigen Vorschriften für die Sparkassen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.


(3) Für die Errichtung von Zweigstellen der Nassauischen Sparkasse in ihrem beim Übergang der Gewährträgerschaft bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsgebiet gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht. § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auch nicht auf die Errichtung einer Zweigstelle durch eine andere Sparkasse im Trägergebiet der Nassauischen Sparkasse anzuwenden, soweit die Zweigstelle im eigenen satzungsmäßigen Geschäftsgebiet der Sparkasse liegen würde.


(4) Der Verwaltungsrat der Nassauischen Sparkasse kann bis zu siebenundzwanzig Mitglieder umfassen. Er kann nach Maßgabe der Satzung Aufgaben zur abschließenden Entscheidung auf Ausschüsse übertragen.


(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.

    

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der