(1) Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit
der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige
Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht
besteht.
(3) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.
Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.