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§ 5d

Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder


(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung vertreten lassen. In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der Vorsitzende der Verwaltung des Gewährträgers einen Beigeordneten oder ein dem Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesen Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.


(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht den Vorsitz innehaben. Bei einer Zweckverbandssparkasse kann abweichend von § 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes, das nicht den Vorsitz im Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die Vorsitzende der Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres Verwaltungsratsmitglied bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies vorsieht. Die Zahl der nach § 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im Verwaltungsrat kann wechseln.


(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt. Sie erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung;
§ 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26) findet keine Anwendung.


(4) Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden. Die Kosten für die Teilnahme an vom Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten Fortbildungsveranstaltungen trägt die Sparkasse.


(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.


(6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.


(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe Sachverständige hinzuzuziehen.


(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden.


(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.


(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. § 24 Abs. 3 und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung entsprechend. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.


(11) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.

    

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