§ 5d
Vorsitz im Verwaltungsrat, Rechtsstellung, Pflichten und
vorzeitige Beendigung des Amtes der Mitglieder
(1) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vorsitzende der Verwaltung des
Trägers. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich nach Maßgabe der Satzung
vertreten lassen. In kreisfreien Städten und in Gemeindeverbänden kann der
Vorsitzende der Verwaltung des Gewährträgers einen Beigeordneten oder ein dem
Verwaltungsrat nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2
angehörendes Mitglied als Vorsitzenden bestellen; er bleibt auch in diesen
Fällen berechtigt, selbst den Vorsitz zu übernehmen.
(2) Sind mehrere Träger vorhanden, kann der Vorsitz im Verwaltungsrat wechseln. Die Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger,
die nicht den Vorsitz innehaben, sind Verwaltungsratsmitglieder und stellvertretende
Vorsitzende des Verwaltungsrates. Die Zahl der nach § 5b
Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder
mindert sich um die Zahl der Vorsitzenden der Verwaltungen der Träger, die nicht
den Vorsitz innehaben. Bei einer Zweckverbandssparkasse kann abweichend von
§ 5b Abs. 1 Satz 4 für nicht mehr als die Hälfte der zu
wählenden sachkundigen Mitglieder nach § 5a Abs. 1 Nr.
2 für jedes Mitglied des Zweckverbandes, das nicht den Vorsitz im
Verwaltungsorgan des Zweckverbandes innehat, der oder die Vorsitzende der
Verwaltung des Zweckverbandsmitgliedes als weiteres Verwaltungsratsmitglied
bestellt werden, wenn die Satzung der Sparkasse dies vorsieht. Die Zahl der nach
§ 5b Abs. 1 vom Verwaltungsorgan zu wählenden
Verwaltungsratsmitglieder mindert sich entsprechend; der Vorsitz im
Verwaltungsrat kann wechseln.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzung gelten
mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit gilt. Sie erhalten eine
angemessene Aufwandsentschädigung;
§ 81 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26) findet keine
Anwendung.
(4) Die Verwaltungsratsmitglieder sollen sich regelmäßig über aktuelle
Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden. Die Kosten für die Teilnahme an vom
Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen anerkannten
Fortbildungsveranstaltungen trägt die Sparkasse.
(5) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
der Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse stellen.
(6) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder ist
innerhalb von drei Wochen eine Sitzung des Verwaltungsrates einzuberufen. Auf
Antrag von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder ist innerhalb von
drei Wochen eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen.
(7) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder sind
zu einzelnen Sitzungen des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse externe
Sachverständige hinzuzuziehen.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und
verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedes wahrzunehmen. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das
öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind
an Weisungen nicht gebunden.
(9) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Amtsverschwiegenheit über den
Geschäftsverkehr der Sparkasse und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten
verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis
vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Verpflichtungen nach
Satz 1 und 2 bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.
(10) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Verwaltungsrat ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse
weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
§ 24 Abs. 3
und 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten für die Genehmigung
entsprechend. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen
Vorsitzender. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt
werden, wenn es das Wohl des Landes, des Bundes oder die Interessen der
Allgemeinheit erfordern.
(11) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach
§ 5a Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 Nr. 2 und
3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhörung des
Trägers oder der Träger der Sparkasse durch die Aufsichtsbehörde aus dem
Verwaltungsrat vorzeitig ausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine
aufschiebende Wirkung.