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§ 9

Personalverwaltung der Sparkassen


(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entläßt sie.


(2) Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten das nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes. Sind mehrere Träger vorhanden, kann die Aufgabe des Dienstvorgesetzten nach Satz 1, 1. Halbsatz in einem Zeitraum von zwei Jahren wechseln.


(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Vorstands-mitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten der Vorstand. Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Beamte der Sparkasse ist der Vorstand. Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.


(4) Die §
§ 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gelten nicht für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts oder für Angestellte der Vergütungsgruppe I a BAT an aufwärts.

    

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