(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entläßt sie.
(2) Dienstvorgesetzter ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter
der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten das
nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes. Sind mehrere Träger
vorhanden, kann die Aufgabe des Dienstvorgesetzten nach Satz 1, 1. Halbsatz in
einem Zeitraum von zwei Jahren wechseln.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Vorstands-mitglieder und ihre
Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen
Bediensteten der Vorstand. Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für
Beamte der Sparkasse ist der Vorstand. Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend
Anwendung.
(4) Die §