



Hessisches Gesetz über den Bau
und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private
Vom 27. November 2002
GVBl. I S. 705
§ 1
Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für den Bau (Neu- und Ausbau) von Brücken und Tunneln im Zuge
öffentlicher Straßen nach § 3 Abs.
1 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S.
166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250).
§ 2
Bau und Finanzierung durch
Private
(1) Die Aufgaben des Baus der in § 1 genannten Straßenabschnitte können Private
auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung wahrnehmen. Hierzu können ihnen die
Planung, der Bau, die Unterhaltung, der Betrieb und die Finanzierung zur
Ausführung übertragen werden (Konzession).
(2) Hoheitliche Befugnisse gehen auf die Privaten nicht über, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 3
Rechtsverordnung über die
mautgebührenpflichtigen Straßenabschnitte
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die mautgebührenpflichtigen
Straßenabschnitte durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die betroffenen
Gebietskörperschaften sind vorher zu hören.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung
auf die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen
Minister übertragen.
§ 4
Beleihung, Rechte und Pflichten
der Privaten
(1) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister wird ermächtigt, die Privaten, die sich vertraglich zur Übernahme von
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1
festgelegtes, in der Baulast des Landes befindliches Vorhaben verpflichten,
durch Rechtsverordnung mit folgenden hoheitlichen Aufgaben zu beleihen:
1. Erhebung der Mautgebühren,
2. Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast
nach § 21 (Vergütung von
Mehrkosten) und § 36
(Enteignung) des Hessischen Straßengesetzes,
3. Durchführung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen
nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung.
Für Vorhaben in der Baulast der Städte, Gemeinden oder
Kreise beleihen diese die Privaten unter Beachtung der in Satz 1 genannten
Kriterien durch Satzung.
(2) Die Mautgebühren dienen der Refinanzierung der den Privaten im Zusammenhang
mit der Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 übernommenen Aufgaben entstehenden
Aufwendungen zuzüglich eines projektangemessenen Unternehmergewinns. Das
Gebührenaufkommen steht den Privaten zu. Die Privaten unterstehen der Aufsicht
der obersten Straßenbaubehörde; sie kann diese Aufgabe auf nachgeordnete
Behörden übertragen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen von den Privaten
erlassenen Gebührenbescheid findet nicht statt. Die Vollstreckung des
Gebührenbescheides erfolgt nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Privaten sind zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung
aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Sie haben deren Anordnung spätestens vier
Monate vor der Indienststellung der mautgebührenpflichtigen Straßenabschnitte
bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines
Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später notwendig werdende Änderungen sind
unverzüglich zu beantragen. Die Privaten unterstehen insoweit der Aufsicht der
Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnungen und Weisungen haben sie Folge zu
leisten.
(4) Die Privaten sind berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung
erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere
Lichtzeichenanlagen und Schranken, nach Maßgabe des von der
Straßenverkehrsbehörde genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben. Die
Privaten sind verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren zu
veröffentlichen.
§ 5
Höhe der Mautgebühren
(1) Die Höhe der Mautgebühren richtet sich nach den Kosten für Planung, Bau,
Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau des jeweiligen Straßenabschnitts. Sie ist
unter Berücksichtigung von Wegstrecke und Fahrzeugart festzusetzen. Sie kann
auch von der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden.
Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem durchschnittlichen Vorteil der
Benutzung stehen.
(2) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen
sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen Kosten. Grundkosten
sind die Kosten für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die
Instandsetzung der Konzessionsstrecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und
Abgaben mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der
darauf entfallenden Zuschläge nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften. Zu den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen,
Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen
Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der Berechnung von
Abschreibungen ist der Anschaffungs- oder Herstellungswert zugrunde zu legen.
Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der
jeweiligen Anlage oder jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens
jedoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaffungs- und
Herstellungskosten sind vor der Berechnung der Abschreibung um eine darauf
entfallende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige
sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonderabschreibungen und
steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht.
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von den
Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.
(3) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des von den Privaten eingesetzten
Eigenkapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher
Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen
Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich eines dem jeweiligen
unternehmerischen Risiko angemessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf
nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals
führen.
(4) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen sind rechtzeitig
und angemessen auszugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist
ausgeschlossen, wenn sich die Privaten durch Vereinbarung im Konzessionsvertrag
verpflichten, Bau, Erhaltung oder Betrieb des Straßenabschnitts zu einem
Festpreis durchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslaufzeit
aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen
zu legen und im Rahmen der Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter
Beachtung der Abs. 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 6 nachzuprüfen. Auch
für die Kosten des Betriebs des jeweiligen Straßenabschnitts und für die Kosten
des Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen können
Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann entsprechend zu behandeln
sind.
§ 6
Rechtsverordnung über die Höhe
der Mautgebühr
(1) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die in § 5 genannten
Kriterien durch Rechtsverordnung zu treffen.
(2) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den in einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 festgelegten Straßenabschnitt die Höhe der
Mautgebühr unter Beachtung der Kriterien des § 5 und der Rechtsverordnung nach
Abs. 1 zu bestimmen. Die Privaten erwerben mit Auftragserteilung einen Anspruch
auf deren Erlass. Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 bedarf die Auftragserteilung
der Zustimmung der für den Straßenbau zuständigen Ministerin oder des dafür
zuständigen Ministers. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend
feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren auf der Basis der nach der
Angebotskalkulation der Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits
nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurde; der Nachweis erfolgt durch prüfbare
Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung durch den
Verordnungsgeber ermöglichen muss.
§ 7
Befreiungen
Von der Mautgebühr befreit sind Fahrzeuge der Streitkräfte, des Zivil- und
Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Polizeien des
Bundes und der Länder, der Zollverwaltung sowie des Straßenunterhaltungs- und
Betriebsdienstes. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass diese
Fahrzeuge als für die genannten Zwecke erkennbar sind oder als solche
zweifelsfrei ausgewiesen werden können und ihrem Zweck entsprechend genutzt
werden. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die
Gebührenerhebung maßgebend.
§ 8
Gebührenschuldnerin,
Gebührenschuldner
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer
1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,
2. das Kraftfahrzeug führt,
3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.
Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner
haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Gebührenentrichtung
(1) Die Schuldnerin oder der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der
mautgebührenpflichtigen Benutzung oder im Falle einer Stundung zu dem
festgesetzten Zeitpunkt an die Privaten zu entrichten.
(2) Die Privaten haben der Schuldnerin oder dem Schuldner die Entrichtung der
Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfen sie die
Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen der
Schuldnerin oder des Schuldners ist eine Quittung auszustellen.
(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren
entrichtet, dürfen die Privaten folgende Daten nur erheben und verarbeiten,
soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu
ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu
kontrollieren (Kontrolldaten):
1. Berechnungsdaten:
a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,
b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale
des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;
2. Abrechnungsdaten:
a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung
des Straßenabschnitts,
b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu
entrichtenden Mautgebühr,
c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch
Rechtsverordnung nach Abs. 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren
erforderlich sind;
3. Kontrolldaten:
a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,
b) die für die Höhe der Mautgebühr maßgeblichen
Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
c) die Höhe der entrichteten oder noch zu
entrichtenden Mautgebühr,
d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung
des Straßenabschnitts,
e) der Name der Person, die den Straßenabschnitt
benutzt.
(4) Die Schuldnerin oder der Schuldner der Mautgebühr hat bei der
Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 11 mitzuwirken. Sie oder er hat die
technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und
die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.
(5) Haben die Privaten einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr
geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag nach
§ 4 des
Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S.
98) anzuwenden. Die Abs. 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.
(6) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister erlässt ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Abs. 3 für die von den Privaten jeweils
eingesetzten Verfahren.
§ 10
Einrichtungen zur Erhebung von
Mautgebühren
Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren sind Zubehör im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen
Straßengesetzes.
§ 11
Nachweis und Kontrolle der
Mautgebührenentrichtung
(1) Auf Verlangen der Privaten hat die Schuldnerin oder der Schuldner die
ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühren nachzuweisen. Hat die Schuldnerin
oder der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege
erhalten, so hat sie oder er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf
Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Hat die Schuldnerin oder der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in
voller Höhe entrichtet, dürfen die Privaten die Kontrolldaten zum Zweck der
Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheides erheben und
verarbeiten.
§ 12
Datenlöschung,
Geschäftsstatistiken
(1) Die Privaten haben
1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten
sind, unverzüglich nach Durchführung der Berechnung zu löschen,
2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass
die Mautgebühr nach § 9 entrichtet wurde und der Gebührenbescheid unanfechtbar
geworden ist,
3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die
Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,
4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben
und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn
das Kraftfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.
Wurden Rechtsmittel gegen den Mautgebührenbescheid
eingelegt, sind die Daten spätestens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden,
sind die Kontroll- und Verfahrensdaten von den Privaten spätestens einen Monat
nach Abschluss des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens oder
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.
(2) Ist die Erstellung von Quittungen vereinbart, dürfen die zu quittierenden
Daten bis zur Erstellung der Quittung gespeichert werden.
(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten dürfen die Privaten in
anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern, verändern
oder nutzen.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig
entrichtet,
2. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten
erhebt oder verarbeitet,
3. entgegen § 12 Abs. 1 Daten nicht rechtzeitig löscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden.
§ 14
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.


