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Hessisches Gesetz über den Bau und die Finanzierung öffentlicher Straßen durch Private

Vom 27. November 2002
GVBl. I S. 705

 

§ 1

Geltungsbereich


Das Gesetz gilt für den Bau (Neu- und Ausbau) von Brücken und Tunneln im Zuge öffentlicher Straßen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250).

 

§ 2

Bau und Finanzierung durch Private


(1) Die Aufgaben des Baus der in § 1 genannten Straßenabschnitte können Private auf der Grundlage einer Gebührenfinanzierung wahrnehmen. Hierzu können ihnen die Planung, der Bau, die Unterhaltung, der Betrieb und die Finanzierung zur Ausführung übertragen werden (Konzession).


(2) Hoheitliche Befugnisse gehen auf die Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

§ 3

Rechtsverordnung über die mautgebührenpflichtigen Straßenabschnitte


(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die mautgebührenpflichtigen Straßenabschnitte durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die betroffenen Gebietskörperschaften sind vorher zu hören.


(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder den dafür zuständigen Minister übertragen.

 

§ 4

Beleihung, Rechte und Pflichten der Privaten


(1) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die Privaten, die sich vertraglich zur Übernahme von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 für ein in der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 festgelegtes, in der Baulast des Landes befindliches Vorhaben verpflichten, durch Rechtsverordnung mit folgenden hoheitlichen Aufgaben zu beleihen:

1. Erhebung der Mautgebühren,

2. Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach § 21 (Vergütung von Mehrkosten) und § 36 (Enteignung) des Hessischen Straßengesetzes,

3. Durchführung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung.

Für Vorhaben in der Baulast der Städte, Gemeinden oder Kreise beleihen diese die Privaten unter Beachtung der in Satz 1 genannten Kriterien durch Satzung.


(2) Die Mautgebühren dienen der Refinanzierung der den Privaten im Zusammenhang mit der Erfüllung der nach § 2 Abs. 1 übernommenen Aufgaben entstehenden Aufwendungen zuzüglich eines projektangemessenen Unternehmergewinns. Das Gebührenaufkommen steht den Privaten zu. Die Privaten unterstehen der Aufsicht der obersten Straßenbaubehörde; sie kann diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen. Ein Widerspruchsverfahren gegen einen von den Privaten erlassenen Gebührenbescheid findet nicht statt. Die Vollstreckung des Gebührenbescheides erfolgt nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.


(3) Die Privaten sind zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung aller für den Betrieb der Strecke erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Sie haben deren Anordnung spätestens vier Monate vor der Indienststellung der mautgebührenpflichtigen Straßenabschnitte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans zu beantragen. Später notwendig werdende Änderungen sind unverzüglich zu beantragen. Die Privaten unterstehen insoweit der Aufsicht der Straßenverkehrsbehörde; deren Anordnungen und Weisungen haben sie Folge zu leisten.


(4) Die Privaten sind berechtigt, die zur Durchführung der Mautgebührenerhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Lichtzeichenanlagen und Schranken, nach Maßgabe des von der Straßenverkehrsbehörde genehmigten Verkehrszeichenplans zu betreiben. Die Privaten sind verpflichtet, die jeweils geltenden Mautgebühren zu veröffentlichen.

 

§ 5

Höhe der Mautgebühren


(1) Die Höhe der Mautgebühren richtet sich nach den Kosten für Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und weiteren Ausbau des jeweiligen Straßenabschnitts. Sie ist unter Berücksichtigung von Wegstrecke und Fahrzeugart festzusetzen. Sie kann auch von der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Benutzung abhängig gemacht werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem durchschnittlichen Vorteil der Benutzung stehen.


(2) Berücksichtigungsfähige Kosten sind die bei wirtschaftlicher Betriebsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Diese setzen sich zusammen aus den Grundkosten und den kalkulatorischen Kosten. Grundkosten sind die Kosten für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung der Konzessionsstrecke sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und Abgaben mit Ausnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Zu den Grundkosten gehören insbesondere die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Personalkosten sowie Fremdkapitalzinsen. Zu den kalkulatorischen Kosten zählen Abschreibungen sowie kalkulatorische Wagnisse und Zinsen. Der Berechnung von Abschreibungen ist der Anschaffungs- oder Herstellungswert zugrunde zu legen. Der Abschreibungsbetrag ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der jeweiligen Anlage oder jeweiligen Teile der Anlage zu verteilen, höchstens jedoch auf den Zeitraum der Konzessionslaufzeit. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind vor der Berechnung der Abschreibung um eine darauf entfallende etwaige Anschubfinanzierung und um darauf entfallende etwaige sonstige öffentliche Fördermittel zu vermindern. Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste erhöhte Absetzungen bleiben außer Betracht. Kalkulatorische Zinsen sind Kosten, die für die Bereitstellung des von den Privaten eingesetzten Eigenkapitals angesetzt werden.


(3) Als angemessene kalkulatorische Verzinsung des von den Privaten eingesetzten Eigenkapitals gilt die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren, die der jeweiligen Kalkulationsperiode vorausgehen, zuzüglich eines dem jeweiligen unternehmerischen Risiko angemessenen Risikozuschlags. Der Risikozuschlag darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals führen.


(4) Unverhältnismäßige Kostenunter- oder Kostenüberdeckungen sind rechtzeitig und angemessen auszugleichen. Der Ausgleich einer Kostenunterdeckung ist ausgeschlossen, wenn sich die Privaten durch Vereinbarung im Konzessionsvertrag verpflichten, Bau, Erhaltung oder Betrieb des Straßenabschnitts zu einem Festpreis durchzuführen, der dann zu gleichen Teilen auf die Konzessionslaufzeit aufgeteilt wird. Die Kalkulation des Festpreises ist im Konzessionsvertrag offen zu legen und im Rahmen der Berechnung der konkreten Mautgebührenhöhe unter Beachtung der Abs. 1 und 2 und der Rechtsverordnung nach § 6 nachzuprüfen. Auch für die Kosten des Betriebs des jeweiligen Straßenabschnitts und für die Kosten des Betriebs der Mautgebührenerhebungseinrichtungen können Festpreisvereinbarungen getroffen werden, die dann entsprechend zu behandeln sind.

 

§ 6

Rechtsverordnung über die Höhe der Mautgebühr


(1) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die in § 5 genannten Kriterien durch Rechtsverordnung zu treffen.


(2) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 festgelegten Straßenabschnitt die Höhe der Mautgebühr unter Beachtung der Kriterien des § 5 und der Rechtsverordnung nach Abs. 1 zu bestimmen. Die Privaten erwerben mit Auftragserteilung einen Anspruch auf deren Erlass. Im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 bedarf die Auftragserteilung der Zustimmung der für den Straßenbau zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers. Solange die ansatzfähigen Kosten noch nicht abschließend feststehen, erfolgt die Festsetzung der Mautgebühren auf der Basis der nach der Angebotskalkulation der Privaten ansatzfähigen Kosten, die um die bereits nachgewiesenen Kosten aktualisiert wurde; der Nachweis erfolgt durch prüfbare Aufstellung der Kosten, die eine rasche und sichere Beurteilung durch den Verordnungsgeber ermöglichen muss.

 

§ 7

Befreiungen


Von der Mautgebühr befreit sind Fahrzeuge der Streitkräfte, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Zollverwaltung sowie des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist, dass diese Fahrzeuge als für die genannten Zwecke erkennbar sind oder als solche zweifelsfrei ausgewiesen werden können und ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Im Falle von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Gebührenerhebung maßgebend.

 

§ 8

Gebührenschuldnerin, Gebührenschuldner


Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist, wer

1. über den Gebrauch des Kraftfahrzeuges bestimmt,

2. das Kraftfahrzeug führt,

3. Halter des Kraftfahrzeuges ist.

Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 9

Gebührenentrichtung


(1) Die Schuldnerin oder der Schuldner hat die Mautgebühr in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautgebührenpflichtigen Benutzung oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an die Privaten zu entrichten.


(2) Die Privaten haben der Schuldnerin oder dem Schuldner die Entrichtung der Mautgebühr durch Barzahlung zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfen sie die Mautgebühr im Einzugs- oder automatisierten Verfahren erheben. Auf Verlangen der Schuldnerin oder des Schuldners ist eine Quittung auszustellen.


(3) Wird die Mautgebühr im Einzugsverfahren oder im automatisierten Verfahren entrichtet, dürfen die Privaten folgende Daten nur erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um mautgebührenpflichtige Benutzungen zu ermöglichen (Berechnungsdaten), abzurechnen (Abrechnungsdaten) und zu kontrollieren (Kontrolldaten):

1. Berechnungsdaten:

a) das Kennzeichen des Fahrzeugs,

b) die für die Mautgebührenhöhe maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

c) die Höhe der zu entrichtenden Mautgebühr;

2. Abrechnungsdaten:

a) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung des Straßenabschnitts,

b) Zeitpunkt und Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,

c) sonstige Daten, die für die Abwicklung der durch Rechtsverordnung nach Abs. 6 zugelassenen Zahlungs- und Abrechnungsverfahren erforderlich sind;

3. Kontrolldaten:

a) das Kennzeichen und das Bild des Fahrzeugs,

b) die für die Höhe der Mautgebühr maßgeblichen Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

c) die Höhe der entrichteten oder noch zu entrichtenden Mautgebühr,

d) Ort und Zeit der mautgebührenpflichtigen Benutzung des Straßenabschnitts,

e) der Name der Person, die den Straßenabschnitt benutzt.


(4) Die Schuldnerin oder der Schuldner der Mautgebühr hat bei der Mautgebührenerhebung nach Maßgabe des § 11 mitzuwirken. Sie oder er hat die technischen Einrichtungen zur Mautgebührenerhebung ordnungsgemäß zu benutzen und die für die Mautgebührenerhebung maßgeblichen Tatsachen anzugeben.


(5) Haben die Privaten einen Vertrag über die Be- und Abrechnung der Mautgebühr geschlossen, sind die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag nach § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) anzuwenden. Die Abs. 2 und 3 gelten für den Auftragnehmer entsprechend.


(6) Die für den Straßenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt ergänzende Bestimmungen über Art und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Abs. 3 für die von den Privaten jeweils eingesetzten Verfahren.

 

§ 10

Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren


Einrichtungen zur Erhebung von Mautgebühren sind Zubehör im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Straßengesetzes.

 

§ 11

Nachweis und Kontrolle der Mautgebührenentrichtung


(1) Auf Verlangen der Privaten hat die Schuldnerin oder der Schuldner die ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühren nachzuweisen. Hat die Schuldnerin oder der Schuldner im Voraus die Mautgebühr entrichtet und hierüber Belege erhalten, so hat sie oder er diese bei der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen.


(2) Hat die Schuldnerin oder der Schuldner die Mautgebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, dürfen die Privaten die Kontrolldaten zum Zweck der Einziehung der Mautgebühr oder zur Erstellung des Gebührenbescheides erheben und verarbeiten.

 

§ 12

Datenlöschung, Geschäftsstatistiken


(1) Die Privaten haben

1. Berechnungsdaten, soweit sie nicht Abrechnungsdaten sind, unverzüglich nach Durchführung der Berechnung zu löschen,

2. Abrechnungsdaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr nach § 9 entrichtet wurde und der Gebührenbescheid unanfechtbar geworden ist,

3. Kontrolldaten zu löschen, sobald feststeht, dass die Mautgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde,

4. Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle erhoben und gespeichert wurden, unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautgebührenpflicht unterliegt.

Wurden Rechtsmittel gegen den Mautgebührenbescheid eingelegt, sind die Daten spätestens einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. Ist die Mautgebühr nicht nach § 9 entrichtet worden, sind die Kontroll- und Verfahrensdaten von den Privaten spätestens einen Monat nach Abschluss des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens oder Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens zu löschen.


(2) Ist die Erstellung von Quittungen vereinbart, dürfen die zu quittierenden Daten bis zur Erstellung der Quittung gespeichert werden.


(3) Die nach diesem Gesetz gespeicherten Daten dürfen die Privaten in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken speichern, verändern oder nutzen.

 

§ 13

Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 die Mautgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet,

2. entgegen § 9 Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, Daten erhebt oder verarbeitet,

3. entgegen § 12 Abs. 1 Daten nicht rechtzeitig löscht.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

§ 14

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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