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Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen
(Verordnung über Sondernutzungsgebühren)

Vom 8. März 2004
GVBl. I S. 106

 

Aufgrund

1. des § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) und

2. des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166)

wird verordnet:

 

§ 1

Gebührenpflichtige Sondernutzung


Für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen sind Gebühren nach dieser Verordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu erheben.

 

§ 2

Gebühren nach dem Wert der Sondernutzung


(1) Ist in dem anliegenden Gebührenverzeichnis eine Sondernutzungsart nicht enthalten, so beträgt

1. die wiederkehrende Jahresgebühr mindestens 0,5, höchstens zehn vom Hundert,

2. die einmalige Gebühr fünfzehn vom Hundert

des für das Jahr der Antragstellung zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung.


(2) Wird eine wiederkehrende Monatsgebühr festgesetzt, so beträgt sie ein Zwölftel der nach Abs. 1 zu errechnenden Jahresgebühr.


(3) Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 3

Bemessung der Gebühr


(1) Bei einer Sondernutzung, für die in dem Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen

1. nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs,

2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und des Verkehrsraumes,

3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Sondernutzung.


(2) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine feste Gebühr enthalten ist, ist diese Gebühr festzusetzen.


(3) Bei Sondernutzungen, deren Ausübung voraussichtlich ein Jahr und mehr andauern wird, ist eine jährliche wiederkehrende Gebühr festzusetzen. Die wiederkehrende Gebühr kann auch in monatlichen Raten festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr nach Tagen ist die volle Tagesgebühr auch dann festzusetzen, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des Tages ausgeübt wird.


(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder erlassen, wenn

1. die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt oder

2. dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

 

§ 4

Kapitalisierung


(1) Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird.


(2) Ist die Sondernutzungserlaubnis befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Davon abzuziehen ist derjenige Betrag, der sich bei regelmäßiger Entrichtung der Gebühren aus der Verzinsung mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert ergeben würde.


(3) Ist die Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die voraussichtliche Laufzeit bis zum Widerruf, höchstens jedoch eine Laufzeit von zwanzig Jahren, der Berechnung zu Grunde zu legen ist.

 

§ 5

Schuldner der Gebühr


Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,

1. wer die Sondernutzungserlaubnis beantragt oder wem sie erteilt worden ist,

2. wer die Gebühr durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3 wer nach § 52 Abs. 9 des Hessischen Straßengesetzes von dem dort näher bezeichneten Zeitpunkt an eine vertraglich vereinbarte Sondernutzung ausübt,

4. wer eine Sondernutzung nach § 52 Abs. 10 des Hessischen Straßengesetzes ausübt,

5. wer eine Straße zu einer Sondernutzung ohne die nach § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes oder § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes erforderliche Erlaubnis gebraucht.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6

Gebührenfreie Sondernutzungen


Als Sondernutzungen sind gebührenfrei:

1. Kreuzungen der Straßen mit ober- oder unterirdischen Leitungen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen,

2. Kreuzungen der Straße mit Schienenbahnen oder Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2837) und den diesen gleichgestellten Eisenbahnen,

3. von der Straßenbauverwaltung allgemein eingeführte private Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer.

 

§ 7

Persönliche Gebührenfreiheit


Die Religionsgemeinschaften sind von der Zahlung von Gebühren für Sondernutzungen befreit, die zur Ankündigung religiöser Handlungen oder zu einem kurzfristigen Zweck ausgeübt werden. § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

 

§ 8

Entstehen der Gebührenpflicht, Verfahren


(1) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Fällen des § 5 Nr. 3 und 5 mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und in den Fällen des § 5 Nr. 4 zu dem in § 52 Abs. 9 des Hessischen Straßengesetzes näher bezeichneten Zeitpunkt.


(2) Hat die Behörde nach § 3 Abs. 4 die Gebühr ermäßigt oder erlassen und fallen später die Gründe für die Ermäßigung oder für den Erlass weg, so kann eine Gebühr festgesetzt werden.


(3) In den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 16 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen Straßengesetzes hat die für die Erlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung zuständige Behörde die dem Antragsteller aufzuerlegenden Sondernutzungsgebühren, Verwaltungskosten und Auslagen einzuziehen und an den Träger der Straßenbaulast weiterzuleiten.


(4) Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird.

 

§ 9

Widerruf bei Verzug


Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen wiederkehrenden Gebühr länger als drei Monate oder im Falle einer einmaligen oder befristet ausgeübten Sondernutzung in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

 

§ 10

Aufhebung von Vorschriften


Die Verordnung über Sondernutzungsgebühren vom 1. Dezember 1964 (GVBl. I S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2001 (GVBl. I S. 471), wird aufgehoben.

 

§ 11

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt das als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis für bereits bestehende Sondernutzungen am 1. Januar 2005 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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