



Verordnung über die Erhebung
von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen
(Verordnung über Sondernutzungsgebühren)
Vom 8. März 2004
GVBl. I S. 106
Aufgrund
1. des § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287)
in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) und
2. des § 18
Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S.
166)
wird verordnet:
§ 1
Gebührenpflichtige Sondernutzung
Für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen sind Gebühren nach dieser
Verordnung und dem anliegenden
Gebührenverzeichnis zu erheben.
§ 2
Gebühren nach dem Wert der
Sondernutzung
(1) Ist in dem anliegenden Gebührenverzeichnis eine Sondernutzungsart nicht
enthalten, so beträgt
1. die wiederkehrende Jahresgebühr mindestens 0,5,
höchstens zehn vom Hundert,
2. die einmalige Gebühr fünfzehn vom Hundert
des für das Jahr der Antragstellung zu erwartenden
wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung.
(2) Wird eine wiederkehrende Monatsgebühr festgesetzt, so beträgt sie ein
Zwölftel der nach Abs. 1 zu errechnenden Jahresgebühr.
(3) Der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil ist auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3
Bemessung der Gebühr
(1) Bei einer Sondernutzung, für die in dem Gebührenverzeichnis eine
Rahmengebühr enthalten ist, ist die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen
1. nach dem Umfang der Beeinträchtigung des
Gemeingebrauchs,
2. nach dem Umfang der Inanspruchnahme der Straße und
des Verkehrsraumes,
3. nach dem wirtschaftlichen Vorteil aus der
Sondernutzung.
(2) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührenverzeichnis eine feste Gebühr
enthalten ist, ist diese Gebühr festzusetzen.
(3) Bei Sondernutzungen, deren Ausübung voraussichtlich ein Jahr und mehr
andauern wird, ist eine jährliche wiederkehrende Gebühr festzusetzen. Die
wiederkehrende Gebühr kann auch in monatlichen Raten festgesetzt werden. Bei der
Bemessung der Sondernutzungsgebühr nach Tagen ist die volle Tagesgebühr auch
dann festzusetzen, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des Tages
ausgeübt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Gebühr ermäßigen oder
erlassen, wenn
1. die Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt
oder
2. dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder aus Billigkeitsgründen geboten
erscheint.
§ 4
Kapitalisierung
(1) Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende
Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird.
(2) Ist die Sondernutzungserlaubnis befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag
nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Davon abzuziehen ist
derjenige Betrag, der sich bei regelmäßiger Entrichtung der Gebühren aus der
Verzinsung mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert ergeben würde.
(3) Ist die Sondernutzungserlaubnis unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs erteilt, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
voraussichtliche Laufzeit bis zum Widerruf, höchstens jedoch eine Laufzeit von
zwanzig Jahren, der Berechnung zu Grunde zu legen ist.
§ 5
Schuldner der Gebühr
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1. wer die Sondernutzungserlaubnis beantragt oder wem
sie erteilt worden ist,
2. wer die Gebühr durch eine vor der zuständigen Behörde
abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3 wer nach
§ 52 Abs. 9 des Hessischen Straßengesetzes von dem dort näher bezeichneten
Zeitpunkt an eine vertraglich vereinbarte Sondernutzung ausübt,
4. wer eine Sondernutzung nach
§ 52 Abs. 10 des Hessischen
Straßengesetzes ausübt,
5. wer eine Straße zu einer Sondernutzung ohne die nach
§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes oder
§ 16 Abs. 1 des Hessischen
Straßengesetzes erforderliche Erlaubnis gebraucht.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Gebührenfreie Sondernutzungen
Als Sondernutzungen sind gebührenfrei:
1. Kreuzungen der Straßen mit ober- oder unterirdischen
Leitungen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme oder
Wasser sowie der öffentlichen Abwasserleitungen jeweils mit den
Hausanschlüssen,
2. Kreuzungen der Straße mit Schienenbahnen oder
Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, einschließlich der
Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 21. März 1971
(BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2837) und den diesen gleichgestellten Eisenbahnen,
3. von der Straßenbauverwaltung allgemein eingeführte
private Hinweisschilder zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer.
§ 7
Persönliche Gebührenfreiheit
Die Religionsgemeinschaften sind von der Zahlung von Gebühren für
Sondernutzungen befreit, die zur Ankündigung religiöser Handlungen oder zu einem
kurzfristigen Zweck ausgeübt werden.
§ 8 des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
§ 8
Entstehen der Gebührenpflicht,
Verfahren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Fällen des § 5 Nr. 3 und 5 mit der
erstmaligen Ausübung der Sondernutzung und in den Fällen des § 5 Nr. 4 zu dem in
§ 52 Abs. 9 des Hessischen
Straßengesetzes näher bezeichneten Zeitpunkt.
(2) Hat die Behörde nach § 3 Abs. 4 die Gebühr ermäßigt oder erlassen und fallen
später die Gründe für die Ermäßigung oder für den Erlass weg, so kann eine
Gebühr festgesetzt werden.
(3) In den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes und des
§ 16 Abs. 7 Satz 3 des Hessischen
Straßengesetzes hat die für die Erlaubnis oder die Ausnahmegenehmigung
zuständige Behörde die dem Antragsteller aufzuerlegenden Sondernutzungsgebühren,
Verwaltungskosten und Auslagen einzuziehen und an den Träger der Straßenbaulast
weiterzuleiten.
(4) Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes sind entsprechend
anzuwenden, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird.
§ 9
Widerruf bei Verzug
Gerät der Gebührenschuldner mit der Zahlung einer fälligen wiederkehrenden
Gebühr länger als drei Monate oder im Falle einer einmaligen oder befristet
ausgeübten Sondernutzung in Verzug, so kann die Sondernutzungserlaubnis
widerrufen werden.
§ 10
Aufhebung von Vorschriften
Die
Verordnung über Sondernutzungsgebühren vom 1. Dezember 1964 (GVBl. I S.
204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2001 (GVBl. I S. 471),
wird aufgehoben.
§ 11
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt das als Anlage beigefügte
Gebührenverzeichnis für bereits bestehende Sondernutzungen am 1. Januar 2005 in
Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


