



Verordnung über die Festlegung
des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraßen
252/62
- Ortsumgehungen Münchhausen, Wetter (Hessen) und Lahntal -
Vom 12. Mai 2004
GVBl. I S. 210
Aufgrund des § 9a Abs. 3 Satz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287)
in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) wird nach Anhörung
des Landkreises Marburg-Biedenkopf und der Stadt Wetter (Hessen) sowie der
Gemeinden Münchhausen und Lahntal verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraßen 252/62 -
Ortsumgehungen Münchhausen, Wetter (Hessen) und Lahntal – wird ein
Planungsgebiet in den Gemarkungen Münchhausen, Simtshausen und Niederasphe der
Gemeinde Münchhausen, in den Gemarkungen Amönau und Wetter der Stadt Wetter
(Hessen) sowie in den Gemarkungen Goßfelden, Sarnau und Göttingen der Gemeinde
Lahntal festgelegt. Die Umgrenzung des Planungsgebietes ergibt sich aus der
Anlage (Übersichtskarte).
(2) Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus
den Lageplänen im Maßstab 1 : 2500 (7 Blatt) ersichtlich, die während der
Geltungsdauer der Festlegung des Planungsgebietes bei dem Gemeindevorstand der
Gemeinde Münchhausen, dem Magistrat der Stadt Wetter (Hessen) und dem
Gemeindevorstand der Gemeinde Lahntal während der Dienststunden zur
Einsichtnahme ausliegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Beginn der Auslegung der neuen Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 17
Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in Verbindung mit
§ 73 Abs. 3
Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4.
März 1999 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach
§ 73 Abs. 3
Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch drei Jahre nach dem
In-Kraft-Treten.


