



Verordnung über die Festlegung
des Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße
45
- Ortsumgehung Erbach -
Vom 18. September 2005
GVBl. I S. 669
Aufgrund des § 9a Abs. 3 Satz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), in
Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsvorschriften nach § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes vom 26. März 1976 (GVBl. I S. 217) wird nach Anhörung
des Odenwaldkreises sowie der Gemeinden Erbach und Michelstadt verordnet:
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 45 - Ortsumgehung
Erbach - wird ein Planungsgebiet in den Gemarkungen Erbach der Stadt Erbach und
Michelstadt der Stadt Michelstadt festgelegt. Die Umgrenzung des
Planungsgebietes ergibt sich aus der
Anlage (Übersichtskarte).
(2) Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Lageplan im
Maßstab 1 : 2500 ersichtlich, der während der Geltungsdauer der Festlegung des
Planungsgebietes bei dem Magistrat der Stadt Erbach und dem Magistrat der Stadt
Michelstadt während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliegt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im
Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes
in Verbindung mit
§ 73 Abs. 3
Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28.
Juli 2005 (GVBl. I S. 591) außer Kraft, spätestens jedoch vier Jahre nach dem
In-Kraft-Treten.


