ERSTER TEIL
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und
Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein
zugängliche Beförderung von Personen mit Eisenbahnen im
Schienenpersonennahverkehr und mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienungsformen, die
überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50
Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(2) Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der
1. auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396,
1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl. I S.
2270), erbracht wird;
2. auf einer Linie mit Straßenbahnen,
Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954),
erbracht wird, die die Gebietsgrenze des Aufgabenträgers überschreitet und
deren regionaler Charakter bedeutend ist.
Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler
Verkehr. In Zweifelsfällen entscheidet die nach dem Personenbeförderungsgesetz
zuständige Genehmigungsbehörde.
(3) Das Einnahmeaufteilungsverfahren umfasst die Regeln zur Aufteilung der
Einnahmen aus dem Verkauf von Verbundfahrausweisen in einem Verkehrsverbund.
(4) Aufgabenträgerorganisationen sind die Verkehrsverbünde und die Lokalen
Nahverkehrsorganisationen.
(5) Regiekosten sind die Kosten für Personal- und Sachmittel der
Aufgabenträgerorganisationen.
(6) Verkehrsinfrastrukturunternehmen sind Eigentümer oder Besitzer von
Verkehrsinfrastruktur und für deren Erhalt, Ausbau und Betriebsfähigkeit
verantwortlich.
ZWEITER TEIL
Ziele und allgemeine
Anforderungen
§ 3
Ziele
Der öffentliche Personennahverkehr ist Teil des Gesamtverkehrssystems und trägt
dazu bei, die Mobilitätsnachfrage zu befriedigen. Ziel ist es, den öffentlichen
Personennahverkehr als wichtige Komponente zur Bewältigung des
Gesamtverkehrsaufkommens zu stärken. Das Angebot des öffentlichen
Personennahverkehrs ist leistungsfähig und effizient zu gestalten.
§ 4
Allgemeine Anforderungen
(1) Eine im öffentlichen Verkehrsinteresse ausreichende Verkehrsbedienung ist
als Aufgabe der Daseinsvorsorge nach dem Stand und der Entwicklung der
Mobilitätsnachfrage entsprechend den regionalen und örtlichen Gegebenheiten zu
gestalten.
(2) Eine regelmäßige Bedienung, möglichst kurze Reisezeiten, Anschluss- und
Übergangssicherheit, Pünktlichkeit, Sicherheit, Sauberkeit und aktuelle
Fahrgastinformationen, ein leicht zugängliches und transparentes Fahrpreis- und
Fahrscheinverkaufssystem sowie ausreichende Kapazitäten sind die wichtigsten
Leistungsmerkmale des öffentlichen Personennahverkehrs.
(3) Die verschiedenen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen
untereinander und mit den Angeboten anderer Verkehrssysteme verknüpft werden.
Die Umweltverträglichkeit ist als besondere Stärke weiterzuentwickeln, der
sozialen Bedeutung des öffentlichen Personennahverkehrs ist besonders Rechnung
zu tragen.
(4) Für den Zugang und die Angebotsnutzung sind einheitliche Normen mindestens
verbundweit festzulegen.
(5) Das Fahrpreissystem (Beförderungstarife) ist so zu gestalten, dass innerhalb
eines Verkehrsverbundes mit einem Fahrschein alle öffentlichen Nahverkehrsmittel
unternehmensübergreifend nutzbar sind (Verbundtarif). Die Tarifstruktur soll
überschaubar und allgemein verständlich sein. An den Grenzen der
Verkehrsverbünde sind Übergangstarife oder andere gemeinsame Tarifangebote zu
schaffen. Darüber hinaus sind Tarife anzustreben, die landesweit gelten
(Hessentarif). Nahverkehrstarife von Verkehrsunternehmen, die dem Verbundtarif
entgegenstehen, widersprechen den öffentlichen Verkehrsinteressen.
(6) Die Fahrzeuge, die baulichen Anlagen und die Fahrgastinformationen sollen so
gestaltet werden, dass sie die Belange behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigen und den Anforderungen an die
Barrierefreiheit so weit wie möglich entsprechen.
DRITTER TEIL
Aufgabenträger und
Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr
§ 5
Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden mit
mehr als 50 000 Einwohnern. Sie nehmen die Aufgabe des öffentlichen
Personennahverkehrs als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Die Aufgabenträger stellen eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr im Rahmen des betreffenden
Nahverkehrsplanes nach § 14 sicher. Sie sind zuständig für die Planung,
Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Hierzu geben
sie den Aufgabenträgerorganisationen nach § 6 verbindliche Vorgaben, die sich
insbesondere darauf beziehen, wie
1. das öffentliche Personennahverkehrsangebot zu
entwickeln und zu planen ist,
2. die Bestellerfunktion auszuüben ist,
3. die Aufgaben wahrzunehmen sind, die der Erfüllung der
allgemeinen Anforderungen nach § 4 dienen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden, die keine Aufgabenträger sind, können im
Einverständnis mit dem Landkreis und nach Maßgabe des Nahverkehrsplanes nach §
14 freiwillig Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs in eigener
Verantwortung wahrnehmen. Die Landkreise haben diese Verkehre bei ihrer Planung
zu berücksichtigen. Hieraus erwächst jedoch keine Verpflichtung der
Aufgabenträger, diese Verkehre zu übernehmen oder zu finanzieren.
§ 6
Aufgabenträgerorganisation
(1) Der Aufgabenträger richtet für die Belange des lokalen Verkehrs in seinem
Gebiet eine Lokale Nahverkehrsorganisation ein. Soweit die Lokale
Nahverkehrsorganisation privatrechtlich organisiert ist, kann ihr der
Aufgabenträger die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit den hierfür
erforderlichen Befugnissen ganz oder teilweise übertragen. Benachbarte
Aufgabenträger können eine gemeinsame Lokale Nahverkehrsorganisation
insbesondere dann einrichten, wenn dies aufgrund verkehrlicher Verflechtungen
zweckmäßig ist. Kreisangehörige Gemeinden können mit ihrer Zustimmung an der
Lokalen Nahverkehrsorganisation beteiligt werden. Der Aufgabenträger kann auch
den Verkehrsverbund mit Aufgaben des lokalen Verkehrs nach Satz 1 betrauen, wenn
er neben den Kosten für die Aufgabe auch die Regiekosten hierfür übernimmt.
(2) Die Aufgabenträger nehmen die Belange des regionalen Verkehrs gemeinsam in
Verkehrsverbünden wahr und sind auf einen Ausgleich der unterschiedlichen
Anforderungen an den öffentlichen Personennahverkehr in den unterschiedlichen
Räumen bedacht. Verkehrsverbünde sind der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV)
und der Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV). Der Kreis Bergstraße kann dem
Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) angehören. Im Verkehrsverbund Rhein-Neckar
gelten im Übrigen die zwischen den beteiligten Bundesländern vereinbarten
Regelungen. Das Land ist aufgrund vertraglicher Regelungen Mitglied oder
Gesellschafter in den Verkehrsverbünden und Mitglied im Zweckverband des
Verkehrsverbundes Rhein-Neckar.
(3) Die Aufgabenträgerorganisation ist zuständige Behörde im Sinne der
Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der
Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen
Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehrs
(ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle des § 5 Abs.
3 Satz 1 ist die kreisangehörige Gemeinde zuständige Behörde.
(4) Die Aufgabenträgerorganisationen sind Träger öffentlicher Belange; bei
regional bedeutsamen Vorhaben stimmen sie ihre Stellungnahmen aufeinander ab.
(5) Den Verkehrsverbünden können durch Gesetz oder Verordnung, den Lokalen
Nahverkehrsorganisationen aufgrund Beschlusses der Aufgabenträger weitere
Aufgaben der Hoheitsverwaltung übertragen werden.
§ 7
Aufgaben der
Aufgabenträgerorganisation
(1) Die Aufgabenträgerorganisation hat im Rahmen der Vorgaben des
Aufgabenträgers insbesondere
1. das öffentliche Personennahverkehrsangebot
entsprechend den Mobilitätsbedürfnissen weiterzuentwickeln,
2. die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach § 4
sicherzustellen,
3. die Nahverkehrsleistungen nach Quantität und Qualität
festzulegen,
4. Vergabeverfahren für das Erbringen von
Nahverkehrsleistungen vorzubereiten und durchzuführen,
5. Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen über das
Erbringen von Nahverkehrsleistungen nach § 9 abzuschließen,
6. Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen
nach § 10 abzuschließen,
7. zu überwachen, dass die Leistungserbringung in der
vereinbarten Quantität und Qualität erfolgt,
8. Nahverkehrspläne und Investitionsprogramme nach § 14
aufzustellen. Die Lokalen Nahverkehrsorganisationen stellen die lokalen
Nahverkehrspläne, die Verkehrsverbünde die regionalen Nahverkehrspläne auf.
Für den hessischen Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar stellt der
Verkehrsverbund einen Nahverkehrsplan auf, der die regionalen und die lokalen
Verkehrsplanungen enthält.
(2) Dem Verkehrsverbund obliegt es darüber hinaus,
1. den Verbundtarif festzulegen,
2. Vereinbarungen über die Anerkennung von
Verbundtarifen, Übergangstarifen und landesweit gültigen Tarifen sowie über
Vertrieb und Marketing abzuschließen,
3. konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung
aufzustellen und die Einnahmeaufteilung für das jeweilige Abrechnungsjahr
durchzuführen,
4. über den öffentlichen Personennahverkehr
Verkehrserhebungen durchzuführen und Nachfrageanalysen zu erstellen und diese
als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Aufgabenträgerorganisationen und
andere öffentliche Planungsträger vorzuhalten.
(3) Die Aufgabenträgerorganisationen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet,
insbesondere um über ihre Zuständigkeitsgrenzen hinaus ein durchgängiges Angebot
im Personennahverkehr zu gewährleisten.
(4) Die Verkehrsverbünde beteiligen die Lokalen Nahverkehrsorganisationen an der
Entscheidungsfindung zu wichtigen verkehrlichen und tariflichen Vorhaben.
(5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die verkehrs- und
entwicklungspolitischen Ziele des Landes zu beachten.
(6) Bei der Festlegung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs wirken die
Lokalen Nahverkehrsorganisationen mit. Die Verkehrsverbünde stimmen ihre
Verbundtarife und Grundsätze zu Vertrieb und Marketing untereinander mit dem
Ziel ab, den Anforderungen nach § 4 Abs. 5 zu entsprechen.
(7) Zusammenhängende Verkehrsangebote, die sich über das Gebiet des Landes
Hessen hinaus in ein anderes Bundesland erstrecken, können von der
Aufgabenträgerorganisation im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des
anderen Bundeslandes bestellt werden.
(8) Durch das Einnahmeaufteilungsverfahren werden die Fahrgeldeinnahmen auf die
Aufgabenträgerorganisationen nach der Nutzung der Verkehre aufgeteilt.
§ 8
Erbringen von
Verkehrsleistungen (Durchführung des Verkehrs)
(1) Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs obliegt den
Verkehrsunternehmen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und dem
Personenbeförderungsgesetz.
(2) Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs um die Verkehrsleistung
(Durchführung des Verkehrs) ist eine Angebotsvielfalt zu fördern,
mittelständische Strukturen des Verkehrsgewerbes sind zu unterstützen.
(3) Die Aufgabenträgerorganisation darf nicht Unternehmer im Sinne des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des Personenbeförderungsgesetzes sein, um
Personen im öffentlichen Personennahverkehr zu befördern.
§ 9
Vereinbarungen mit den
Verkehrsunternehmen („Besteller-Ersteller-Prinzip“)
Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen als Besteller und den
Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist
vertraglich zu regeln („Besteller-Ersteller-Prinzip“). Der Vertrag ist zu
befristen und regelt insbesondere
1. den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen
sowie die zu erbringenden Serviceleistungen (z.B. Vertrieb,
Mobilitätsinformationen für Fahrgäste),
2. die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle,
einschließlich Art und Form der Datennachweise,
3. die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der dem
Ersteller die Fahrgeldeinnahmen auffüllt oder ersetzt, und soweit erforderlich
Regelungen über die Zuteilung der Fahrgeldeinnahmen,
4. welche Anreize zur Kundenorientierung und
Weiterentwicklung von Leistung und Qualität gegeben werden,
5. wie die Flexibilität der Angebotsgestaltung bewahrt
und unvorhergesehene Änderungen berücksichtigt werden können,
6. die Art der Sanktionen bei Nicht- und
Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen.
§ 10
Vereinbarungen mit den
Verkehrsinfrastrukturunternehmen
Um das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu
wahren, können die Aufgabenträgerorganisationen oder das Land mit
Verkehrsinfrastrukturunternehmen vertragliche Vereinbarungen schließen.
Voraussetzung ist, dass das Verkehrsinfrastrukturunternehmen die
diskriminierungsfreie Benutzung der Verkehrsinfrastruktur gewährleistet und
Benutzungsentgelte nach einheitlichen Maßstäben berechnet.
VIERTER TEIL
Finanzierung
§ 11
Finanzierungsgrundsätze
(1) Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen
Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des
Bundes und des Landes. Sie übernehmen die Verpflichtungen aus Verträgen der
Aufgabenträgerorganisationen nach §§ 9 und 10 sowie aus Auferlegungen nach
Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates in der jeweils geltenden
Fassung und tragen die Regiekosten der Aufgabenträgerorganisation. Der Anteil an
den Regiekosten des Verkehrsverbundes, den ein kreisangehöriger Aufgabenträger
zu tragen hat, wird bei der Kreisumlage nach
§ 37 des Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), mit der Hälfte ihres Ansatzes
abgezogen.
(2) Verpflichtungen aus Verträgen der Verkehrsverbünde nach Abs. 1 werden
innerhalb des jeweiligen Verkehrsverbundes solidarisch getragen. Im regionalen
Verkehr werden alle Fahrgeldeinnahmen für alle Leistungen eingesetzt. Ein nach
der Einnahmeaufteilung verbleibender Finanzierungsbedarf wird auf die
Aufgabenträger umgelegt.
§ 12
Zuwendungen des Landes
(1) Die Zuwendungen des Landes umfassen die Fördermittel für den öffentlichen
Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076), dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar
1988 (BGBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076), und dem Finanzausgleichsgesetz in den jeweils geltenden
Fassungen. Weitere Fördermittel können nach Maßgabe des jeweiligen
Haushaltsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach Abs. 1 Zuwendungen zu der Finanzierung
der Verpflichtungen der Aufgabenträger nach § 11.
(3) Das Land kann für Investitionen in Bau und Ausbau der Infrastruktur den
Betreibern Zuwendungen aus Mitteln nach Abs. 1 gewähren. Dies gilt auch für
Maßnahmen nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I
S. 1874), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), in
der jeweils geltenden Fassung, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen. Für
die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen gelten die Voraussetzungen nach § 10
Satz 2.
(4) Die Zuwendungen des Landes nach Abs. 2 können mit den Verkehrsverbünden in
mehrjährigen Budgets vereinbart werden. Die in diesen
Finanzierungsvereinbarungen festzulegenden Ziele richten sich nach den §§ 3 und
4 und sollen von den Verkehrsverbünden durch den effizienten Einsatz der
Budgetmittel erreicht werden. Die Ziele sollen so bestimmt sein, dass ihre
Erreichung messbar nachvollzogen werden kann. Für die Erfüllung der Zielvorgaben
sollen Leistungsanreize gegeben werden.
(5) Für die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 im lokalen Verkehr gewährt das Land
eine pauschale Zuwendung.
(6) Die Aufgabenträgerorganisationen weisen dem Land die zweckentsprechende
Verwendung ihres Budgets nach. Nicht verbrauchte Mittel sind an das Land
zurückzuzahlen und werden entsprechend Abs. 2 und 3 eingesetzt.
FÜNFTER TEIL
Verkehrsplanung
§ 13
Integrierte Verkehrs- und
Siedlungsplanung
Regionalplanung und kommunale Bauleitplanung haben die Erfordernisse der
Nahverkehrsplanung zu berücksichtigen; die Wechselwirkungen zwischen
Siedlungsstrukturen und Bebauungsdichten sowie Verkehrsinfrastrukturen und
Verkehrssystemen sind im Rahmen dieser Planungen abzuwägen.
§ 14
Nahverkehrspläne
(1) Zur Sicherung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs werden
regionale und lokale Nahverkehrspläne aufgestellt. Benachbarte Aufgabenträger
können einen gemeinsamen lokalen Nahverkehrsplan aufstellen. Kreisangehörige
Aufgabenträger und der Landkreis, dem sie angehören, sollen einen gemeinsamen
Nahverkehrsplan aufstellen.
(2) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Nahverkehrspläne
müssen den Zielen und Anforderungen der §§ 3 und 4, des Städtebaus und des
Umweltschutzes sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
entsprechen. Sie sollen für ihr jeweiliges Gebiet für den regionalen oder
lokalen öffentlichen Verkehr mindestens enthalten:
1. eine Bestandsaufnahme, Analyse und Prognose des
Gesamtverkehrs,
2. Rahmenvorgaben und Gestaltungsziele der
Verkehrsabwicklung,
3. Aussagen über Schnittstellen zum überregionalen
Verkehr und zu den anderen Verkehrsträgern,
4. Aussagen zur barrierefreien Gestaltung des
öffentlichen Personennahverkehrsangebots nach § 8 Abs. 3 Satz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes,
5. ein Verkehrsentwicklungsprogramm, aus dem die
angestrebten Maßnahmen zur Angebotsentwicklung und -verbesserung ersichtlich
sind,
6. eine Kostenschätzung geplanter Projekte und Vorhaben,
7. ein Investitionsprogramm mit Prioritätensetzung.
(3) Die regionalen Nahverkehrspläne sind mit dem Land und den lokalen
Aufgabenträgerorganisationen des Verbundgebietes sowie den benachbarten
Nahverkehrsorganisationen abzustimmen.
(4) Nach dem Gegenstromprinzip sind lokale Nahverkehrspläne aus den regionalen
Nahverkehrsplänen zu entwickeln, während diese die Inhalte der lokalen
Nahverkehrspläne zu berücksichtigen haben.
(5) Zu dem Entwurf des Nahverkehrsplanes sind die am Verfahren nach den § 8 Abs.
3 und § 14 des Personenbeförderungsgesetzes Beteiligten, benachbarte
Aufgabenträger und das Land anzuhören. Der lokale Nahverkehrsplan wird von dem
Vertretungsorgan des Aufgabenträgers beschlossen, der regionale Nahverkehrsplan
von dem Aufsichtsgremium des Verkehrsverbundes. Der Nahverkehrsplan ist
öffentlich bekannt zu machen. Spätestens alle fünf Jahre ist darüber zu
entscheiden, ob er neu aufzustellen ist.
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des
öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen in der Fassung vom 19. Januar
1996 (GVBl. I S. 50) wird aufgehoben.
§ 16
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


