(1) Die bisherigen Landstraßen I. Ordnung sind Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
Die bisherigen Landstraßen II. Ordnung sind Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, die nach
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Sie können
entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung eingestuft werden.
(3) Wechselt auf Grund dieses Gesetzes die Straßenbaulast, so tritt der Wechsel, soweit
nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Haushaltsjahres ein.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne
Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher einer
Gebietskörperschaft zustand und der neue Träger der Straßenbaulast eine
Gebietskörperschaft ist. § 11 Abs. 2, 3 und 4 und § 12 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Ortsumgehungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 19 der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des
Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 1237) gebaut worden sind, behalten ihre Eigenschaft als Ortsumgehung auch dann,
wenn inzwischen unmittelbare Zugänge von den anliegenden Grundstücken geschaffen worden
sind.
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt bemessen sich nach ihrer Festsetzung gemäß
§§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige
Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 7 Abs. 2
bis 4 neu festgesetzt werden.
(7) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an
öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der
Straßenbaulast erforderlich ist, entzogen werden. § 36
gilt entsprechend.
(8) Bis zum Erlass neuer Vorschriften nach § 18 Abs. 3
richten sich die Gebühren für Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes nach dem
bisherigen Recht.
(9) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart
sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die
Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(10) Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des
Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 243) begründete Nutzungen an Baumpflanzungen sind Sondernutzungen im Sinne des § 16. Sie können durch den Träger der Straßenbaulast
widerrufen werden, auch wenn ein entsprechenden Vorbehalt bisher nicht bestanden hat. Im
letzteren Falle kann angemessene Entschädigung in Geld gefordert werden.
(11) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen
Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu
Ende zu führen.
(12) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Träger der Straßenbaulast nicht
Eigentümer der Straße ist und das Eigentum nicht nach Abs. 4 übergeht, ist die
Enteignung gem. § 36 ohne vorherige Planfeststellung zulässig.