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Anordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Vom 25. Oktober 1978
GVBl. I S. 555

Auf Grund des § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), geändert durch Verordnung vom 19. April 1977 (BGBl. I S. 598), wird bestimmt:


§ 1


Die Befugnis, Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr zu genehmigen, wird dem Regierungspräsidenten übertragen.

 

§ 2


(1) ...


(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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