aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 800,
GVBl. II 61-60 § 29
Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a des
Straßenverkehrsgesetzes
Vom 7. April 1992
GVBl. I S. 134
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom
19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2804), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 und § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes ist das Regierungspräsidium
Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nichts anderes
ergibt.
§ 2
In der Stadt Frankfurt am Main ist der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a
des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach
Satz 1, die auf Bundesautobahnen begangen worden sind, Verwarnungsverfahren, die von einem
Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Behörde eingeleitet werden, und
Bußgeldverfahren, denen ein solches Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.
§ 3
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit nach § 1 sind auch die Bürgermeister
(Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von Verwarnungsgeldern, der
Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen nach § 25 a Abs. 2 des
Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Für Verfahrenseinstellungen einschließlich der
Kostenentscheidungen nach § 25 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die
Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden jedoch nicht
zuständig, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache geäußert hat.
(2) § 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.