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Sechste Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefKostenV)

Vom 14. September 1994
GVBl. I S. 431

Auf Grund des § 45 a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:


§ 1

Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer betragen bei den Unternehmen, bei denen das Land nach § 45 a Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes ausgleichspflichtig ist, für

1. Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen und Bussen in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern 51,0 Pf.
2. Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern 45,0 Pf.
3. Unternehmen mit überwiegendem Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Bussen in Gemeinden mit weniger als 50 000 Einwohnern 27,6 Pf.
4. Unternehmen mit überwiegendem Überlandlinienverkehr mit Bussen 19,8 Pf.

 

§ 2

 

§ 3


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

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