aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 670,
GVBl. II 61-59 § 13
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für
die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße,
Schiene und Wasser
Vom 4. Februar 1997
GVBl. I S. 29
Auf Grund des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), und des § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
verordnet die Landesregierung und auf Grund des
§ 89 Abs.
3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung
vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), geändert durch Gesetz vom 16. November 1995
(GVBl. I S. 502, GVBl. 1996 I S. 56 ), verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit
dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, der Ministerin
für Frauen, Arbeit und Sozialordnung und der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend,
Familie und Gesundheit:
Erster Teil
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung vom 29.
September 1998 (BGBl. I S. 3115)
§ 1
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher
Güter nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter ist
1. während des Vorgangs der Ortsveränderung
a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die Kreisordnungsbehörde,
b) auf der Schiene,
aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, die Bergbehörde,
bb) im übrigen die Kreisordnungsbehörde,
c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische Polizeiverkehrsamt,
d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde;
2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher
Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, die Bergbehörde,
b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, die
Kreisordnungsbehörde,
c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die Kreisordnungsbehörde;
3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a. und d sowie der Nr. 2 Buchst. c auch die örtlich
zuständige Polizeibehörde.
(2) Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nach
§ 1 Nr. 6 der
Zuweisungsverordnung vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135), in Verbindung mit
§ 89 Abs.
2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für
die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter unberührt.
Zweiter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 1886)
§ 2
Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist
1. zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1,
2. zuständige Behörde nach Randnummer 10 240 Abs. 3 der Anlage B und
3. zuständige Behörde nach Anlage B Anhang B.1 a
der Gefahrgutverordnung Straße.
§ 3
Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung
Straße und nach Landesrecht zuständige Behörde für die Erteilung der Bescheinigung
nach § 7 Abs. 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße ist die
Kreisordnungsbehörde.
Dritter Teil
Zuständigkeiten nach der Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 30.
September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) in der Fassung vom 29. März 1996 (BGBl. II S. 480), geändert durch Verordnung vom
17. Juli 1996 (BGBl. II S. 1178)
§ 4
Für die Ausführung der Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge),
Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Anhangs B.1 a des ADR ist zuständig
1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung des Baumusters von Tanks nach
Randnummer 211 140 des ADR,
2. im übrigen die Staatliche Technische Überwachung Hessen.
§ 5
(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, auf
die die Vorschriften über die Beförderung als "geschlossene Ladung" anzuwenden
sind, nach Randnummer 10 108 des ADR,
2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen
Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von
Ortschaften nach Randnummer 11 407 Abs. 1 Buchst. b oder 61 407 Abs. 1 Buchst. b
des ADR,
3. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten auf dem Fahrzeug nach Randnummer 11
311 Abs. 1 Satz 2 des ADR,
4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der Zusammensetzung von Kolonnen nach Randnummer
11 520 Abs. 2 des ADR.
(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des
1. Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder
abgeladen werden soll,
2. Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.
§ 6
Zuständige Behörde für
1. die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und
Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften
nach Randnummer 11 407 Abs. 1 Buchst. a oder 61 407 Abs. 1 Buchst. a des ADR,
2. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Ortschaften oder
Menschenansammlungen nach Randnummer 61 509 Satz 2 des ADR,
3. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohn- oder
Stadtgebieten nach Randnummer 52 509 Satz 2 des ADR,
4. die Benachrichtigung nach Randnummer 10 507 Satz 1 des ADR, wenn die in dem
haltenden oder parkenden Fahrzeug beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr
für den Straßenbenutzer bilden,
ist die örtliche Ordnungsbehörde.
Vierter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 12. Dezember 1996 (BGBl.
I S. 1876)
§ 7
Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der
Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 6
Abs. 1 Nr. 1 zur Durchführung der Verordnung im Bereich der übrigen Eisenbahnen ist das
für Verkehr zuständige Ministerium.
Fünfter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2853)
§ 8
(1) Nach Landesrecht zuständige Stelle (Hafenbehörde) nach § 2 Abs. 4 Satz 2 der
Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt ist die örtliche Ordnungsbehörde.
(2) Nach Landesrecht zuständige Behörde zur Entgegennahme der Mitteilung über eine
unzustellbare Sendung sowie die Erteilung von Weisungen nach Randnummer 71 418 der
Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt ist das Regierungspräsidium.
Sechster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 24. August
1995 (BGBl. I S. 1078)
§ 9
Nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 18
Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
Siebenter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26.
März 1998 (BGBl. I S. 649)
§ 10
(1) Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist
1. das Regierungspräsidium für Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und für die der
Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als Bergbehörde,
2. das für den Verkehr zuständige Ministerium für die obersten Landesbehörden.
(2) Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde nach
§ 1 Nr. 6 der
Zuweisungsverordnung in Verbindung mit
§ 89 Abs.
2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für
die Überwachung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter unberührt.
Achter Teil
Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter
§ 11
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter ist das
Regierungspräsidium in Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 12 und
13 die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die
Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.
§ 12
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt
nicht für die auf einer Bundesautobahn festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.
§ 13
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
1. § 5 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt für den Bereich außerhalb der
Bundeswasserstraßen und
2. § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
ist die Kreisordnungsbehörde.
Neunter Teil
Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S.
1306)