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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Vom 10. Oktober 1997
GVBl. I S. 370


Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für

1. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,

2. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,

3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustandegekommener Einigung über Einwendungen,

4. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer

ist das für Verkehr zuständige Ministerium,

5. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,

6. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,

7. die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,

8. die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre

ist das Regierungspräsidium,

9. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3

ist das Regierungspräsidium Darmstadt,

10. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen

ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss,

11. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,

12. die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen

ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5,

der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.

 

§ 2

Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr

1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,

2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.

 

§ 3

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27. Juli 1961 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVBl. I S. 551), wird aufgehoben.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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