Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Personenbeförderungsgesetz
Vom 10. Oktober 1997
GVBl. I S. 370
Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3,
auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, §
47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für
1. die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über
die Zuständigkeit,
2. die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustandegekommenem Einvernehmen,
3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht
zustandegekommener Einigung über Einwendungen,
4. die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die
Verkehrsunternehmer
ist das für Verkehr zuständige Ministerium,
5. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr
und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen,
6. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht
zustandegekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
7. die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende
Verkehre,
8. die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre
ist das Regierungspräsidium,
9. die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3
ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
10. die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen
ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der
Kreisausschuss,
11. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
12. die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen
ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 5,
der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 10.
§ 2
Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die
Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr
1. Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
2. Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.
§ 3
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 27.
Juli 1961 (GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1974 (GVBl. I
S. 551), wird aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.