



aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I
S. 650,
GVBl. II 61-58
Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die
Kraftfahrzeuginnungen
Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 342, 362
Verkündet am 27. Juni 2002
§ 1
Die örtlich zuständige Handwerkskammer ist zuständig für die Aufsicht über das
Anerkennungsverfahren von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
§ 2
Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Durchführung der
Abgasuntersuchung nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die örtlich zuständige
Kraftfahrzeuginnung.
§ 3
Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die vom Bundesinnungsverband für
das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen der Landesinnungsverband für das
Kraftfahrzeughandwerk.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.


