... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 650, GVBl. II 61-58

 

Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen

Vom 20. Juni 2002
GVBl. I S. 342, 362

Verkündet am 27. Juni 2002

 

§ 1


Die örtlich zuständige Handwerkskammer ist zuständig für die Aufsicht über das Anerkennungsverfahren von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

 

§ 2


Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung.

 

§ 3


Zuständige Stelle für die Aufsicht über die Schulungen nach § 47b Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für die vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen