



Gesetz über die Entrichtung
rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung
Vom 25. September 2006
GVBl. I S. 490
§ 1
Zulassung von Kraftfahrzeugen
Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der
Fahrzeughalter bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrückstände
(Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen
Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine
daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.
§ 2
Rückstandsüberprüfung
(1) Sobald die Zulassung eines Fahrzeugs beantragt wird, überprüft die
Zulassungsbehörde das Vorliegen von Rückständen von Kosten und
Säumniszuschlägen. Hierzu darf sie bei anderen hessischen Zulassungsbehörden
Auskünfte einholen.
(2) Wird ein Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter
selbst zugelassen, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der
jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters voraus, nach der die
kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt
gegeben werden dürfen.
(3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch
Entrichtung an die zuständige Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde. Die
Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des
Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus.
(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in
der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so
lange zurückgestellt, bis der Nachweis über die Zahlung erbracht wird oder eine
Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung dennoch
erfolgen kann.
§ 3
Rückstandsregister
(1) Die Zulassungsbehörde führt ein Register über rückständige Kosten und
Säumniszuschläge aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Rückstandsregister).
In dieses Register sind die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner (Name,
Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) sowie Höhe und Grund der rückständigen
Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aufzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 gespeicherten Daten dürfen an andere hessische
Zulassungsbehörden nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen
Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist.
Die Übermittlung der Daten darf auch in einem automatisierten Anfrage- und
Auskunftsverfahren erfolgen.
(3) Die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art
und Weise der Durchführung der Datenübermittlung sowie über Maßnahmen zur
Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.
(4) Die im Rückstandsregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn die
rückständigen Kosten und Säumniszuschläge beglichen wurden oder dauerhaft auf
deren Erhebung verzichtet wurde.
§ 4
Bagatellgrenze
Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht
entgegen.
§ 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


