



Gesetz zur Übertragung von
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die
Kraftfahrzeuginnungen
Vom 28. September 2007
GVBl. I S. 650
§ 1
Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung von
1. Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und
Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage
VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2) Anerkennung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder
Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und
Fachkräfte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28.
September 1988 (BGBl. I S. 1797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.
Mai 2007 (BGBl. I S. 893), und
2. Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden
Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a
Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage
XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder
von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der
verantwortlichen Personen und Fachkräfte der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung
(Anerkennungsstelle).
§ 2
(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die
Befugnis verliehen werden, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das
Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 der Anlage VIIIc und Nr. 8.1 Satz 1
der Anlage XVIIa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahrzunehmen, wenn sie
die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Zuständige Stelle für die Beleihung, die Entziehung der Befugnis und die
Aufsicht über die Beliehenen ist die für den Straßenverkehr zuständige
Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Die zuständige Stelle nach Satz
1 kann die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
§ 3
Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1
Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4) Anerkennung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit
der Prüfung beauftragten Fachkräfte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist,
soweit es sich dabei um Mitgliedsbetriebe der Kraftfahrzeuginnung handelt, die
örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).
§ 4
Zuständige Stelle
1. für die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 8.2
Satz 1 der Anlage VIIIc, nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIa und nach Nr.
9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung für die
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigten Stellen,
2.
a) für die Meldung der Untersuchungsstellen der
Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen nach Nr. 4.1 Satz 2, der Prüfstellen und der
anderen Untersuchungsstellen nach Nr. 4.1 Satz 3 und
b) für die regelmäßig wiederkehrende Prüfung, ob
die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten
sind, nach Nr. 4.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Anlage VIII (§ 29
Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) - Untersuchung der Fahrzeuge der
Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung
ist der Landesinnungsverband für das
Kraftfahrzeughandwerk.
§ 5
Das Gesetz über die
Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die
Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S.
342, 362) wird aufgehoben.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


