



Verordnung zur Bestimmung von
Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport
gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser
Vom 26. September 2007
GVBl. I S. 669
Aufgrund
1. des
§ 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten
zwischen den Verwaltungsstufen nach
§
89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, der
Sozialministerin und dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz:
Erster Teil
Zuständigkeiten nach dem
Gefahrgutbeförderungsgesetz
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher
Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29.
September 1998 (BGBl. I S. 3115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist
1. während des Vorgangs der Ortsveränderung
a) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen die
Kreisordnungsbehörde,
b) auf der Eisenbahn,
aa) soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht
unterliegt, die Bergbehörde,
bb) im Übrigen die Kreisordnungsbehörde,
c) auf Binnenwasserstraßen das Hessische
Bereitschaftspolizeipräsidium,
d) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
2. am Ort der Übernahme und Ablieferung, des
Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von
Beförderungsmitteln
a) in den Betrieben, soweit sie der Bergaufsicht
unterliegen, die Bergbehörde,
b) in den Bahnbetrieben, soweit sie nicht der
Bergaufsicht unterliegen, die Kreisordnungsbehörde,
c) in den Binnenhäfen die Hafenbehörde,
d) im Landkreis Darmstadt-Dieburg die
Kreisordnungsbehörde,
3. im Falle der Nr. 1 Buchst. a und d sowie der Nr. 2
Buchst. c auch die örtlich zuständige Polizeibehörde.
Zweiter Teil
Zuständigkeiten nach der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
§ 2
Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die
Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2684).
§ 3
Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 und zuständige Behörde nach
§ 7 Abs. 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die
Kreisordnungsbehörde.
Dritter Teil
Zuständigkeiten nach den
Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
§ 4
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach
Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der Fassung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128, 2006
II S. 245, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 7. Oktober 2005 G 1998), geändert
durch Verordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826, 2007 II S. 865,
Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 18. September 2006 Z 1998 A).
§ 5
Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge),
Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage A des ADR ist zuständig
1. das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung
des Baumusters nach Unterabschnitt 6.8.2.3.2 der Anlage A des ADR,
2. im Übrigen die Staatliche Technische Überwachung
Hessen.
§ 6
(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
1. die Festlegung der Be- und Entladestellen von
Fahrzeugen oder Großcontainern, auf die die Vorschriften über die
Beförderung als „geschlossene Ladung“ anzuwenden sind, nach Unterabschnitt
7.5.1.4 der Anlage A des ADR,
2. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen
und Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der
Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel
8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 4 der Anlage B oder Abschnitt 7.5.11 CV 1 der
Anlage A des ADR,
3. die Anordnung der Anwesenheit einer oder eines
Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 2 der
Anlage B des ADR,
4. die Bestimmung der Reihenfolge oder der
Zusammensetzung der Kolonne nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S 1 Abs. 5 der
Anlage B des ADR.
(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die
Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden
soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in
deren Bezirk der Transport beginnt.
Vierter Teil
Zuständigkeiten nach der
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
§ 7
(1) Örtlich zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 15 der
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222), im
Bereich der schiffbaren Wasserstraßen außerhalb der Bundeswasserstraßen ist das
Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 16 für die Durchführung der
Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 der Anlage A des ADNR ist das
Regierungspräsidium.
Fünfter Teil
Zuständigkeiten nach der
Gefahrgutverordnung See
§ 8
Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der
Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 139),
geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das für
die Schifffahrt zuständige Ministerium.
Sechster Teil
Zuständigkeiten nach der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
§ 9
Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der
Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist
1. das Regierungspräsidium für Gemeinden sowie deren
Eigenbetriebe und für die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe als
Bergbehörde,
2. das Regierungspräsidium Darmstadt für die obersten
Landesbehörden mit Ausnahme des für den Straßenverkehr zuständigen
Ministeriums.
Siebenter Teil
Übertragung der Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 10
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das
Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 11 und
12 dieser Verordnung die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder
bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.
§ 11
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist
die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder
durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.
§ 12
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die
Kreisordnungsbehörde.
Achter Teil
Schlussbestimmungen
§ 13
Die Verordnung zur
Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum
Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar
1997 (GVBl. I S. 29) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999
(GVBl. I S. 112), wird aufgehoben.
§ 14
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


