E r s t e r T e i l
Allgemeine Zuständigkeiten nach
dem Straßenverkehrsrecht und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz
§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Straßenverkehrsrecht ist das für
Straßenverkehr zuständige Ministerium als Landesordnungsbehörde.
§ 2
(1) Verwaltungsbehörde nach § 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist
1. für das Verlangen, eine Versicherung an Eides statt
über den Verbleib eines inländischen, ausländischen oder internationalen
Führerscheines abzugeben, in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde,
2. im Übrigen in der Stadt Hanau und den kreisfreien
Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister und in den
Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Zulassungsbehörde.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörden sind auch zuständig für die Entgegennahme der
Verzichtserklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes.
§ 3
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist
1. in der Stadt Frankfurt am Main die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
und
2. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel als
Bezirksordnungsbehörde.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 sind auch die
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (Oberbürgermeisterinnen und
Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes
einschließlich der Erteilung von Verwarnungen, der Erhebung von
Verwarnungsgeldern, der Einstellung von Verfahren und der Kostenentscheidungen
nach § 25a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig. Dies gilt nicht für
Verfahrenseinstellungen einschließlich der Kostenentscheidungen nach § 25a Abs.
2 des Straßenverkehrsgesetzes, wenn die betroffene Person sich nicht zur Sache
geäußert hat.
(3) Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Ordnungswidrigkeiten, die auf
Bundesautobahnen begangen worden sind, für Verwarnungsverfahren, die von
Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamten oder einer staatlichen Stelle
eingeleitet werden, und für Bußgeldverfahren, denen ein solches
Verwarnungsverfahren vorausgegangen ist.
§ 4
Zuständige Behörde nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für die
Anordnung über die Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentralregister ist das
Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde.
§ 5
Dem Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde und der
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als
örtlicher Ordnungsbehörde wird die Befugnis übertragen, im Gnadenwege
Fahrverbote wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des
Straßenverkehrsgesetzes vorläufig auszusetzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Führerschein beschlagnahmt worden ist.
Z w e i t e r T e i l
Zuständigkeiten nach dem
Fahrlehrergesetz
§ 6
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes und der
darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes ist das
Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
§ 7
(1) An der Hessischen Polizeischule wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für
Fahrlehreranwärterinnen und Fahrlehreranwärter der hessischen Polizei
eingerichtet.
(2) Zuständige Stelle für die Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Hessische
Polizeischule.
(3) Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium
für Technik, Logistik und Verwaltung.
D r i t t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der
Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 8
Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), ist
1. höhere Verwaltungsbehörde das Regierungspräsidium
als Bezirksordnungsbehörde und
2. untere Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) in
den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in den kreisfreien Städten
die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
§ 9
(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Ausfertigung der
Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Staatliche Technische Überwachung Hessen.
(2) Zuständige Stelle nach der Fahrerlaubnis-Verordnung für
1.
a) die Anerkennung von öffentlichen Schulen oder
privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3
Satz 1,
b) die Festlegung der Prüforte nach § 17 Abs. 4
Satz 4,
c) die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67
Abs. 1 sowie die Aufsicht über die Inhaberin oder den Inhaber der
Anerkennung nach § 67 Abs. 3 Satz 4,
d) die nachträgliche Anordnung von Auflagen sowie
den Widerruf der Anerkennung bei den als anerkannt geltenden
Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2, sowie die Aufsicht über die als
anerkannt geltenden Sehteststellen nach § 67 Abs. 4 Satz 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2,
e) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung
der verkehrspsychologischen Beraterin oder des verkehrspsychologischen
Beraters sowie die Aufsicht über diese Personen nach § 71 Abs. 5 Satz 1
und 2 und
f) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1
Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis e
ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde,
2.
a) die Anerkennung von Begutachtungsstellen für
Fahreignung nach § 66 Abs. 1,
b) die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen
in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für
den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 68 Abs. 1 durchführen, die
nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 68 Abs. 2 Satz 3, die
Rücknahme nach § 68 Abs. 2 Satz 4, den Widerruf nach § 68 Abs. 2 Satz 5
und die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 über diese
Stellen,
c) die Anordnung von Auflagen und den Widerruf der
Anerkennung der Hilfsorganisationen nach § 76 Nr. 16 und
d) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1
Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis c
ist das Regierungspräsidium Darmstadt als
Bezirksordnungsbehörde,
3.
a) die Anerkennung von Personen zur Leitung
besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1,
b) die Anerkennung von Kursen zur
Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 und
c) die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1
Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b
ist das Regierungspräsidium Gießen als
Bezirksordnungsbehörde.
(3) Im Übrigen ist für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung die
Fahrerlaubnisbehörde nach § 8 Nr. 2 zuständig. Davon abweichend ist
Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
1. für Dienstfahrerlaubnisse der Polizei das Präsidium
für Technik, Logistik und Verwaltung und
2. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1
Nr. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2
Satz 2), auch die Polizeibehörde.
V i e r t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrs-Ordnung
§ 10
Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), ist für Autobahnen das
Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, im Übrigen das
Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
§ 11
(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige
Verwaltungsbehörde
1. für die Autobahnen das Hessische Landesamt für
Straßen- und Verkehrswesen,
2. für sonstige Straßen
a) in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin
oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
b) in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50
000 Einwohnern die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als
örtliche Ordnungsbehörde,
c) in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000
Einwohnern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche
Ordnungsbehörde; dies gilt nicht
aa) für Anordnungen zur Anbringung von
Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von
Verkehrsbeschränkungen und Verboten
für den Bereich der Bundesstraßen,
in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern für den
Bereich der Landesstraßen und
wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
bb) für die Anordnung nach § 45 der
Einrichtung von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und von
Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Bundes- und Landesstraßen -
ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als
30 000 Einwohnern - und
cc) für die Erteilung einer Erlaubnis nach §
29 Abs. 2 oder 3 und § 30 Abs. 2 sowie die Zulassung einer Ausnahme
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das
Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
d) im Übrigen der Landrat als
Kreisordnungsbehörde.
(2) Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und
-einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so
ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.
(3) Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes
nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a,
b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die
höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
(4) Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich
einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde
zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu
beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.
(5) Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder
nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer
höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig,
in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.
(6) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1
der Straßenverkehrs-Ordnung ist
1. für Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit
Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach §
29 Abs. 2 zuständige Stelle,
2. für Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen-
und Verkehrswesen und
3. im Übrigen das Regierungspräsidium als
Bezirksordnungsbehörde.
F ü n f t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der
Ferienreiseverordnung
§ 12
Zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der
Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184), ist in den Landkreisen die
Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
S e c h s t e r T e i
l
Zuständigkeiten nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 13
Höhere Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das Regierungspräsidium als
Bezirksordnungsbehörde.
§ 14
Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist
1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für
landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik
und Verwaltung und
4. für die Berichtigung von Zulassungsbescheinigungen
Teil I und Teil II aufgrund von Begutachtungen nach § 19 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auch die Staatliche Technische
Überwachung Hessen.
§ 15
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist
1. zuständige Stelle für die Anerkennung von
a) Überwachungsorganisationen zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen nach Nr. 1 der Anlage
VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2
- Anerkennung von Überwachungsorganisationen) sowie von Einbau- und
Anbauabnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4,
b) von Fahrtschreiber- und
Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern und
Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen nach Nr. 1.1
der Anlage XVIIIc (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von
Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von
Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von
Prüfungen) und
c) von Schulungsstätten für Gaseinbauprüfungen
nach Nr. 7.1, 7. Spiegelstrich der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und
Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und
sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen
Personen und Fachkräfte),
2. zuständige Stelle für die Aufsicht über
a) die Inhaberin oder den Inhaber der Anerkennung
nach Nr. 9.1 Satz 1 der Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2 -
Anerkennung von Überwachungsorganisationen),
b) die Anerkennungsstellen und das
Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 sowie die Schulungen nach Nr.
8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und 3.2 -
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung
der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und
c) die Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1
der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung
der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte), soweit es sich nicht um
Mitgliedsbetriebe des Landesinnungsverbandes für das
Kraftfahrzeughandwerk handelt,
3. zuständige Stelle für die Anerkennung und die
Aufsicht nach § 57d Abs. 4 und 9,
4. zuständige Meldestelle nach
a) Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII
Nr. 3.1.1.1 und 3.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase
sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte) und
b) Nr. 7.2 Satz 1 der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs.
7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden
und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulungen der verantwortlichen
Personen und Fachkräfte),
5. zuständige Stelle für die Genehmigung einer
abweichenden Regelung im Zusammenhang mit dem Bezug von Plaketten zur
Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage IX a (§ 47a Abs. 5) Nr. 6
Satz 1,
6. zuständige Stelle für die Aufsicht über die
Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4 -
Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen
sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte) für die nicht
vom Bundesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk ermächtigten Stellen
und
7. Meldestelle nach Nr. 8.2 der Anlage XVIIId (zu §
57b Abs. 3 und 4 - Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte)
das Regierungspräsidium Darmstadt als
Bezirksordnungsbehörde.
§ 16
(1) Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist zuständige Stelle nach § 70
Abs. 1 Nr. 2 für die Entscheidungen über Ausnahmen für Personenkraftwagen in
bestimmten Einzelfällen von den folgenden Vorschriften
1. des § 22a Abs. 1 über die Bauartgenehmigung von
Fahrzeugteilen in Verbindung mit den in § 22 Abs. 1 jeweils genannten
Vorschriften,
2. der §§ 30 oder 30c über die Beschaffenheit der
Fahrzeuge und vorstehender Außenkanten,
3. des § 35a über Sitze, Sicherheitsgurte,
Rückhalteeinrichtungen für Kinder und Rückhaltesysteme,
4. der §§ 36 und 36a über Räder, Bereifung und
Reifenabdeckung,
5. des § 38a über die Sicherung gegen unbefugtes
Benutzen,
6. des § 41 über die Bremsanlage und Bremskeile,
7. des § 43 Abs. 2 über die Abschleppeinrichtung,
8. des § 47 über die Abgas- und Partikelemission,
9. des § 47c über die Auspuffmündung,
10. des § 49 über die Geräuschemission,
11. des § 50 Abs. 5 Satz 2 über die Fernlichtkontrolle
und des § 50 Abs. 8 über die Leuchtweitenregulierung,
12. des § 53a Abs. 4 über die Warnblinkanlage,
13. des § 53d Abs. 5 über die
Nebelschlusslichtkontrollleuchte,
14. des § 54 Abs. 1 und 3 über die
Fahrtrichtungsanzeiger,
15. des § 57 Abs. 2 und 3 über das
Geschwindigkeitsmessgerät und
16. des § 59 Abs. 1 und 2 über das Fabrikschild und
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in
den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als
Kreisordnungsbehörde, in den übrigen Fällen das Regierungspräsidium als
Bezirksordnungsbehörde.
(2) Werden für ein Fahrzeug neben den in Abs. 1 genannten Ausnahmen weitere
Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erforderlich, ist hierfür das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde
zuständig.
(3) Für die Genehmigung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Nr. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist für Fahrzeuge der hessischen Polizei das
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung zuständig.
§ 17
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach § 70 Abs. 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird der oberen Straßenbaubehörde übertragen.
S i e b e n t e r T e
i l
Zuständigkeiten nach dem
Kraftfahrsachverständigenrecht
§ 18
(1) Zuständige Behörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz für die
1. Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach
den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörde),
2. Aufsicht über technische Prüfstellen nach § 13 Abs.
1 Satz 1 und
3. Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1
ist das Regierungspräsidium Darmstadt als
Bezirksordnungsbehörde.
(2) Zuständige Stelle nach der Verordnung zur Durchführung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes für die
1. Bildung des Prüfungsausschusses nach § 2 Abs. 1 und
2. Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 2
ist das Regierungspräsidium Darmstadt als
Bezirksordnungsbehörde.
A c h t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 19
Zuständige Stelle zur Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach
§ 43 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist das Regierungspräsidium
Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde.
§ 20
Untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) nach den Vorschriften der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist
1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der
Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
2. in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat
und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
3. für Fahrzeuge der hessischen Polizei und für
landeseigene Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes das Präsidium für Technik, Logistik
und Verwaltung und
4. für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen
Teil II nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung außerhalb
eines Zulassungsverfahrens auch die Staatliche Technische Überwachung
Hessen.
N e u n t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der
Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
§ 21
(1) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und höhere Verkehrsbehörde
nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Verordnung zur
Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist
das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
(2) Untere Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und
§ 5 Abs. 4 sowie untere Verkehrsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und nach § 9 Abs.
2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist in den Landkreisen
die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die
Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde.
Z e h n t e r T e i l
Zuständigkeiten nach der
Fahranfängerfortbildungsverordnung
§ 22
(1) Zuständige oberste Landesbehörde nach § 1 der
Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), geändert
durch Verordnung 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), ist das für Straßenverkehr
zuständige Ministerium.
(2) Zuständig nach § 4 Abs. 4 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die
Anerkennung der Trägerinnen und Träger, die besondere Einweisungslehrgänge in
die praktischen Sicherheitsübungen durchführen, ist das Regierungspräsidium
Gießen als Bezirksordnungsbehörde.
(3) Zuständig nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die
Ausübung der Aufsicht über die Moderatorinnen und Moderatoren und die
Trägerinnen und Träger der Einweisungslehrgänge ist das Regierungspräsidium
Gießen als Bezirksordnungsbehörde.
(4) Zuständig nach § 4 Abs. 7 der Fahranfängerfortbildungsverordnung für die
Ausübung der Aufsicht über die Seminarleiterinnen und Seminarleiter ist das
Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
(5) Im Übrigen ist für die Durchführung der Fahranfängerfortbildungsverordnung
die Fahrerlaubnisbehörde zuständig.
E l f t e r T e i l
Zuständigkeiten für den Vollzug
der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
§ 23
Zuständige Landesbehörde für Kontrollen der Nutzfahrzeuge im öffentlichen
Straßenverkehr nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über technische Kontrollen von
Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist
1. die Polizeibehörde und
2. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen
und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in kreisfreien
Städten als Kreisordnungsbehörde, soweit diese als zuständige
Verwaltungsbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der
Verordnung zur
Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum
Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar
1997 (GVBl. I S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999
(GVBl. I S.112), tätig wird.
Z w ö l f t e r T e i
l
Zuständigkeiten für den Vollzug
des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
§ 24
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 7 des Gesetzes zu
dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container das
Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
§ 25
Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung nach Artikel IV Abs. 1
des Übereinkommens sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der
hieraus folgenden Maßnahmen nach Artikel IV Satz 5 und Artikel VI des
Übereinkommens ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
D r e i z e h n t e r
T e i l
Zuständigkeiten für den Vollzug
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
§ 26
Zuständige Stelle für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2,
den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 und die Überwachung der Tätigkeit
dieser Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist das Regierungspräsidium Gießen als
Bezirksordnungsbehörde.
V i e r z e h n t e r
T e i l
Zuständigkeiten für den Vollzug
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
§ 27
Zuständige Behörde zur Erteilung der Bescheinigung nach Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4)
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S.
2108) ist das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde.
F ü n f z e h n t e r
T e i l
Zuständigkeiten für den Vollzug
des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
§ 28
Zuständig für den Vollzug des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(BGBl. 1974 II S. 566), zuletzt geändert am 19. April 1986 (BGBl. 1988 II S.
648), ist
1.
a) für die Bestimmung oder Anerkennung von
Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziff. 1 Satz 1 und
b) für die Bestimmung der Anwendung von
Prüfverfahren und für die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage
1 Anhang 2 Ziff. 29 oder 49
das für Straßenverkehr zuständige Ministerium,
2. für die Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4
Abs. 2 Buchst. a in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in
den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
S e c h z e h n t e r
T e i l
Schlussvorschriften
§ 29
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten
vom 23. Januar 2001 (GVBl. I S. 90) , zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. Juli 2005 (GVBl. I S. 546),
2. die
Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 24a des Straßenverkehrsgesetzes vom
7. April 1992 (GVBl. I S. 134) ,
3. die
Anordnung zur Bestimmung
von Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung über technische
Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 10. Mai 2004 (GVBl. I
S. 203) ,
4. die
Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2.
Dezember 1972 über sichere Container vom 17. Juli 1978 (GVBl. I S. 524)
,
5. die
Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 7 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1972 über sichere Container vom 28. April 1992 (GVBl. I S.
161) ,
6. die
Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den
Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes
Hessen nach dem Fahrlehrergesetz vom 12. Mai 2004 (GVBl. I S. 212) ,
7. die
Anordnung zur
Bestimmung der für die vorläufige Aussetzung von Fahrverboten zuständigen
Behörden vom 2. Mai 2006 (GVBl. I S. 315) und
8. die
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Durchführung des
Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom
16. Januar 1990 (GVBl. I S. 18) , geändert durch Verordnung vom 24. April
2006 (GVBl. I S. 138).
§ 30
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


