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§ 1

Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für Bergbahnen, die als Seilbahnen dem Personenverkehr dienen.


(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung unterliegen im Übrigen den Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung.


(3) Die in der vollen Breite einer Spalte gedruckten Bestimmungen gelten für alle Gattungen von Seilschwebebahnen und, soweit sie anwendbar sind, auch für Standseilbahnen,

 

die Bestimmungen auf der linken Hälfte einer Spalte nur für Pendelbahnen oder Standseilbahnen. die Bestimmungen auf der rechten Hälfte einer Spalte nur für Umlaufbahnen.

 

     

 

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