§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Bergbahnen, die als Seilbahnen dem Personenverkehr
dienen.
(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung unterliegen im Übrigen den
Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S.
21) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die in der vollen Breite einer Spalte gedruckten Bestimmungen gelten für alle
Gattungen von Seilschwebebahnen und, soweit sie anwendbar sind, auch für Standseilbahnen,