zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 16

Bergungseinrichtungen


(1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste innerhalb angemessener Zeit (
§ 24 Abs. 1) müssen je nach Art der Bahn Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.

(2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sind Hilfskabinen oder Fangseile als Hilfszugseile vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten bestehen.  
(3) Für Hilfskabinen muß ein besonderer Antrieb mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Dasselbe gilt, wenn ein Fangseil als Hilfszugseil. benützt wird. Außerdem müssen zwei getrennt voneinander wirksame Verständigungswege zwischen Hilfskabine und Antriebsstation vorhanden sein.  

 

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der