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§ 16
Bergungseinrichtungen
(1) Zur sicheren Bergung der Fahrgäste innerhalb angemessener Zeit (§ 24
Abs. 1) müssen je nach Art der Bahn Bergungsgeräte zur Verfügung stehen.
| (2) Für Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sind
Hilfskabinen oder Fangseile als Hilfszugseile vorzusehen. Die Aufsichtsbehörde kann
Ausnahmen zulassen, wenn günstige Bergungsmöglichkeiten bestehen. |
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| (3) Für Hilfskabinen muß ein besonderer Antrieb mit zwei voneinander
unabhängigen Bremsen vorhanden sein. Dasselbe gilt, wenn ein Fangseil als Hilfszugseil.
benützt wird. Außerdem müssen zwei getrennt voneinander wirksame Verständigungswege
zwischen Hilfskabine und Antriebsstation vorhanden sein. |
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