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§ 16b

Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Prüfung


(1) Der Betreiber einer Seilbahn (Bahnunternehmer) ist verpflichtet,

1. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen,

2. der Aufsichtsbehörde jederzeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Betriebsgebäude und Geschäftsräume zu ermöglichen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu gewähren,

3. der Aufsichtsbehörde jederzeit die Unterlagen nach Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG vorzulegen.


(2) Der Unternehmer hat außerdem in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine von der Aufsichtsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mit zu prüfen. Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt nicht möglich, so sind die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu prüfen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.

     

 

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