§ 16b
Mitteilungs- und Auskunftspflicht, Prüfung
(1) Der Betreiber einer Seilbahn (Bahnunternehmer) ist verpflichtet,
1. der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Durchführung
der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür
notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen,
2. der Aufsichtsbehörde jederzeit Besichtigungen der
Betriebsgrundstücke, Betriebsanlagen, Betriebsgebäude und Geschäftsräume zu
ermöglichen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu gewähren,
3. der Aufsichtsbehörde jederzeit die Unterlagen nach Art.
11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/9/EG vorzulegen.
(2) Der Unternehmer hat außerdem in jährlichen Zeitabständen oder auf besondere
Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Anlage durch eine
von der Aufsichtsbehörde anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen. Bei
Schleppaufzügen, die ganzjährig genutzt werden, sind saisonspezifische
Anlagenteile bei der jährlichen Überprüfung der Betriebssicherheit mit zu
prüfen. Ist eine Gesamtprüfung, insbesondere witterungsbedingt nicht möglich, so
sind die saisonspezifischen Anlagenteile jeweils zum nächstmöglichen Zeitpunkt
zu prüfen. Dabei ist die Jahresfrist einzuhalten.