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§ 19

Betriebsbedienstete


(1) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Anlagen von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.


(2) Der Betriebsleiter hat die Eignung der Betriebsbediensteten festzustellen und laufend zu überwachen.

     

 

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