§ 19
Betriebsbedienstete
(1) Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und
zuverlässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Anlagen von der Einhaltung der
Altersgrenze befreien.
(2) Der Betriebsleiter hat die Eignung der Betriebsbediensteten festzustellen und laufend
zu überwachen.