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§ 2

Begriffsbestimmungen


(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut und in Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,

2. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden oder

3. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt und die als Pendelbahnen oder Umlaufbahnen betrieben werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen.


(2) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung von jeder Person zur Personenbeförderung benutzt werden können.


(3) Eine Anlage im Sinne dieser Verordnung ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Anlagen müssen den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations-, Strecken- und Betriebsbauwerken einschließlich der Fundamente.


(4) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann.


(5) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zur Errichtung einer Anlage erteilt.


(6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.


(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs erforderlich sind.


(8) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und des Betriebs. Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, der Teilsysteme sowie der Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen und

2. die im Sicherheitsbericht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.


(9) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsysteme. Sie muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen.


(10) Der Sicherheitsbericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Sicherheitsanalyse nach Abs. 9 zu erstellen. In diesem sind die notwendigen Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen aufgeführt sein.


(11) Der Ausdruck „europäische Spezifikation“ bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

     

 

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