§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut und in
Betrieb genommen werden, um Personen oder Güter zu befördern. Bei den
betreffenden Anlagen handelt es sich um
1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von
Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile
bewegt werden,
2. Schlepplifte (Schleppaufzüge), bei denen mit geeigneten
Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden oder
3. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder
mehreren Seilen getragen beziehungsweise bewegt und die als Pendelbahnen oder
Umlaufbahnen betrieben werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen.
(2) Seilbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nach ihrer
Zweckbestimmung von jeder Person zur Personenbeförderung benutzt werden können.
(3) Eine Anlage im Sinne dieser Verordnung ist das an seinem Bestimmungsort
errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG
aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Anlagen müssen den
grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen.
Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und errichtet wird,
besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und
Funktion der Anlage erforderlichen Stations-, Strecken- und Betriebsbauwerken
einschließlich der Fundamente.
(4) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von
Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede
Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage ist und deren
Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen oder die
Sicherheit von Gütern gefährden kann.
(5) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zur
Errichtung einer Anlage erteilt.
(6) Betriebstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen
Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben
und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind.
(7) Wartungstechnische Erfordernisse sind die Gesamtheit der technischen
Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben
und für die Instandhaltung zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs
erforderlich sind.
(8) Die Betriebssicherheit einer Seilbahn umfasst die Sicherheit der Anlage und
des Betriebs. Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich
ihrer Infrastruktur, der Teilsysteme sowie der Sicherheitsbauteile so geplant,
gebaut und betrieben werden, dass
1. die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie
2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten
grundlegenden Anforderungen und
2. die im Sicherheitsbericht gemäß Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
(9) Die Sicherheitsanalyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen
und deren Wirkung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen
verbundenen Teilsysteme. Sie muss den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen.
(10) Der Sicherheitsbericht ist auf der Grundlage der durchgeführten
Sicherheitsanalyse nach Abs. 9 zu erstellen. In diesem sind die notwendigen
Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu beschreiben. Die vorgesehenen
Sicherheitsbauteile und Teilsysteme müssen aufgeführt sein.
(11) Der Ausdruck „europäische Spezifikation“ bezeichnet eine gemeinsame
technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine
einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.