§ 29
Bekanntmachung
(1) An alle Stationen der Seilbahnen sind durch gut lesbaren Anschlag die Bestimmungen des
§ 22 Abs. 9 Satz 1 und der
§§ 25
bis 28 bekanntzumachen.
(2) An den Stationen der Sesselbahnen sind in gleicher Weise darüber hinaus die
Bestimmungen des § 22 Abs. 9 Satz 2 und 3 und, soweit sie
gelten, des § 22 Abs. 10 bekanntzumachen.