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§ 29

Bekanntmachung


(1) An alle Stationen der Seilbahnen sind durch gut lesbaren Anschlag die Bestimmungen des
§ 22 Abs. 9 Satz 1 und der §§ 25 bis 28 bekanntzumachen.


(2) An den Stationen der Sesselbahnen sind in gleicher Weise darüber hinaus die Bestimmungen des
§ 22 Abs. 9 Satz 2 und 3 und, soweit sie gelten, des § 22 Abs. 10 bekanntzumachen.

     

 

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