§ 3
Sicherheit und Probebetrieb
(1) Die Anlagen und Fahrzeuge der Seilbahnen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß
die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.
(2) Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit der Herstellung, Unterhaltung und
dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung
gewährleisten.
(3) Die Genehmigung von Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen ist davon abhängig zu
machen, daß allgemein anerkannte Regeln der Technik angewendet werden.
(3a) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines
Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie
2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems
und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und Inbetriebnahme
berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt
werden, die während des Betriebs auftreten können.
(4) Vor der Abnahme nach
§ 19 Abs. 3
in Verbindung mit
§ 13 Satz 2 des
Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen ist ein Probebetrieb unter allen
erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu
fertigen, die der Genehmigungsbehörde vor der Abnahme vorzulegen ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in bezug auf Bau und
Betrieb der Seilbahnen erforderlichenfalls der Mitwirkung der Technischen
Überwachungsämter oder sonstiger, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannter
Prüfstellen.