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§ 3

Sicherheit und Probebetrieb


(1) Die Anlagen und Fahrzeuge der Seilbahnen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist.


(2) Es dürfen nur solche Unternehmen und Fachleute mit der Herstellung, Unterhaltung und dem Betrieb von Seilbahnen betraut werden, die die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und eine sorgfältige Ausführung und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleisten.


(3) Die Genehmigung von Bahnanlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen ist davon abhängig zu machen, daß allgemein anerkannte Regeln der Technik angewendet werden.


(3a) Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können.


(4) Vor der Abnahme nach
§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen ist ein Probebetrieb unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Genehmigungsbehörde vor der Abnahme vorzulegen ist.


(5) Die Aufsichtsbehörde bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in bezug auf Bau und Betrieb der Seilbahnen erforderlichenfalls der Mitwirkung der Technischen Überwachungsämter oder sonstiger, von der technischen Aufsichtsbehörde anerkannter Prüfstellen.

     

 

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