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§ 3a

Maßnahmen der Aufsichtsbehörde


(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach Richtlinie 2000/9/EG versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht oder verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG genannten EG-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat sie alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.


(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Anlage, die genehmigt und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat sie unverzüglich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Anlage einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.

     

 

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