§ 3a
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der
CE-Konformitätskennzeichnung nach Richtlinie 2000/9/EG versehen ist und
bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht oder verwendet wird, oder ein Teilsystem,
das mit der in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/9/EG genannten
EG-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird,
die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von
Gütern gefährden kann, so hat sie alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den
Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems
einzuschränken oder seine Verwendung zu untersagen.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Anlage, die genehmigt und
bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so hat sie unverzüglich
die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser
Anlage einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.